Nach § 9 BpO soll der Außenprüfer Feststellungen, die nach § 194 Abs. 3 AO für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger ausgewertet werden können, der zuständigen Finanzbehörde mitteilen. § 194 Abs. 3 AO verlangt seinerseits lediglich, dass anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse Dritter festgestellt werden.

Der BFH hat hierzu entschieden, dass das Wort "anlässlich" mehr verlangt als einen bloßen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse Dritter. Vielmehr muss auch ein sachlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, solche Feststellungen zu treffen. Dies muss kein besonderer, z. B. auf eine Steuerverkürzung hindeutender, Anlass sein. Vielmehr genügt es, dass die vom Prüfer einzusehenden Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verhältnisse dritter Personen geben können, die bei objektiver Betrachtung für deren Besteuerung von Bedeutung sein können.[1]

Fehlt es also an dieser konkreten Prüfungstätigkeit, handelt der Prüfer außerhalb der ihm durch den Prüfungsantrag verliehenen Befugnisse. Eine Außenprüfung, die genutzt werden soll, um zielgerichtet steuerliche Verhältnisse Dritter festzustellen und so erst einen Anlass für Ermittlungshandlungen zu schaffen, verpflichtet den Steuerpflichtigen nicht zur Mitwirkung.[2]

Allerdings hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass vom Prüfer rechtswidrig erlangte Erkenntnisse gleichwohl per Kontrollmitteilung weitergegeben werden können, da die AO keine Norm enthält, wonach rechtswidrig ermittelte Tatsachen generell einem Verwertungsverbot unterliegen.[3] Im entschiedenen Fall bestand nach Auffassung des Gerichts schon deshalb kein Verwertungsverbot, weil dieselben Ermittlungen außerhalb der Außenprüfung (durch Einzel-Auskunft oder durch die Steuerfahndung) rechtmäßig hätten erfolgen können.

 
Wichtig

Sammelauskunftsersuchen möglich

Mit § 93 Abs. 1a AO hat der Gesetzgeber Sammelauskunftsersuchen unter der Voraussetzung ermöglicht, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlung besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen.

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