Leitsatz

Art. 15 Abs. 4 DBA‐Schweiz 1971/2010 setzt keine Eintragung der Funktion des Steuerpflichtigen in das Handelsregister voraus. Die anders lautende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20.12.2010 verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG).

 

Normenkette

Art. 15 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010, Art. 20 Abs. 3 GG, § 2 Abs. 2 Satz 1 AO, § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV

 

Sachverhalt

Der Kläger wohnte im Streitjahr 2012 im Inland. Dort war er auch ansässig i.S.d. Art. 4 Abs. 1 DBA Schweiz.

Der Kläger war Arbeitnehmer der X AG mit Sitz in der Schweiz. Dort war er seit April 2002 der "Corporate Executive Group" (CEG) zugeordnet. Die CEG ist kein Leitungsgremium mit Kompetenzen/Zuständigkeiten, sondern bezeichnet eine Managementstufe mit zahlreichen Managern, die auch die höchste Managementebene der X AG umfasst. Im Rahmen seiner Funktion als "Chief Financial Officer" (CFO) einer niederländischen Konzerngesellschaft erteilte der Verwaltungsrat der X AG dem Kläger mit Zirkulationsbeschluss die "Kollektivunterschrift zu zweien (einschließlich der Prokura)", die im Jahr 2009 ohne Funktionsbezeichnung in das Handelsregister des Kantons Z eingetragen wurde. Im Streitjahr hatte der Kläger die Funktion des "CFO Group ...", die ebenfalls dem CEG zugeordnet war. In dieser Funktion berichtete der Kläger direkt an den "Head of Group ..." und fachlich an den "Chief Financial & Administration Officer"; beide gehörten zum ... Mitglieder umfassenden "... Executive Committee" (... EC), dem der Verwaltungsrat der X AG die aktive Geschäftsleitung übertragen hatte. Der Kläger selbst war nicht Mitglied des ... EC.

Das FA unterwarf den im Streitjahr erzielten Arbeitslohn des Klägers der inländischen Besteuerung, soweit er auf eine Tätigkeit für die X AG in Drittstaaten oder im Inland entfiel, und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest. Die Eintragung des Klägers in das Handelsregister mit einer "Kollektivunterschrift zu zweien" ohne Funktionsbezeichnung reiche nicht aus, um die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA‐Schweiz zu erfüllen.

Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich (FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 13.7.2017, 3 K 2439/14, Haufe-Index 11256756).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG als zutreffend. Er wies die Revision des FA daher als unbegründet zurück. Wegen der Gründe wird auf die Praxis-Hinweise verwiesen.

 

Hinweis

1. Wie in der zuvor abgedruckten Entscheidung I R 37/17 hat sich der BFH auch in der Besprechungsentscheidung gegen die Auffassung des BMF gestellt und insbesondere eine Regelung in der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und der Schweiz (KonsVerVO) als rechtwidrig qualifiziert.

2. Wegen der Rechtsentwicklung, die zum Erlass der Rechtsverordnung zur Umsetzung der genannten Konsultationsvereinbarungen geführt hat, wird auf die Praxis-Hinweise des in diesem Heft zuvor abgedruckten Beitrages verwiesen.

3. Auch in der Besprechungsentscheidung hat der BFH eine einzelne Regelung der KonsVerVO dahingehend gewürdigt, dass sie gegen das höherrangige Gesetz, nämlich das DBA Schweiz samt Zustimmungsgesetz des Bundestages verstößt.

a) Gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz hat die Schweiz für den dort genannten Personenkreis (Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer, Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft) unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen ein Besteuerungsrecht. Nimmt sie die Besteuerung vor, dann hat Deutschland die Einkünfte freizustellen.

b) Zwischen den Beteiligten war lediglich streitig, ob der Kläger als "Chief Financial Officer" dieser Personengruppe angehört. Ihm war von einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft "Kollektivunterschrift zu zweien (einschließlich der Prokura)" erteilt worden; dies wurde – allerdings ohne Funktionsbezeichnung – auch im Handelsregister eingetragen.

c) Das FA berief sich auf die KonsVerVO und verlangte, dass die Funktion, etwa als Vorstandsmitglied oder Direktor, ebenfalls in das Handelsregister eingetragen werden muss.

d) Dem ist der BFH nicht gefolgt: Soweit die KonsVerVO die Eintragung der Funktion in das Handelsregister verlangt, stellt sie ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz auf, das dem Wortlaut dieser – gesetzlichen und damit höherrangigen – Regelung aber gerade nicht zu entnehmen ist. Dem Kläger war zumindest Prokura verliehen worden und Prokuristen gehören zu dem von Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz erfassten Personenkreis.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.9.2020 – I R 60/17

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