Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ vor allem in der AO, im EStG, KStG, ErbStG und GrEStG.

Im Rahmen dieses Gesetzes waren zunächst nur Regelungen zum sog. Kreditzweitmarkt enthalten. Da aber das Wachstumschancengesetz (s.o.) in 2023 nicht mehr verabschiedet werden konnte, wurden folgende wichtige bzw. zeitkritische Teile davon in dieses Gesetz übernommen:

  • Im Hinblick auf die Änderungen durch das MoPeG wird die Teilrechtsfähigkeit von Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sowie rechtsfähigen Personengesellschaften aufgenommen (§ 14a AO);

    auch werden Regelungen zu Körperschaften mit Sitz im Ausland aufgenommen (§ 14b AO);

    entsprechendes gilt für eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland (§ 14b AO);

    die bisherigen Regeln zum Gesamthandsvermögen werden festgeschrieben (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO);

    mit aufgenommen werden die Grundsätze für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO), die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§§ 183, 183a AO), für Vollstreckungsmaßnahmen (§ 267 AO) sowie zur Rechtsbehelfsbefugnis (§ 352 AO) bei rechtfähigen bzw. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen;

    einige Änderungen bzw. Anpassungen im Zusammenhang mit der Zinsschranke (§ 4h EStG),

    Beitragsermäßigungen in der Pflegeversicherung für Kinder werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren bei der Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer gemindert (§ 39 EStG);

    der Verzicht auf die Besteuerung der sog. "Dezemberhilfe 2022" (§§ 123 bis 126 EStG);

    Anpassung der Zinsschranke bei Körperschaften mit mehreren Betrieben (§ 8a Abs. 1 Satz 4 KStG);

    ferner wird bei der Zinsschranke gesetzlich festgeschrieben, dass die Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei Prüfung der 10%-Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung zusammenzurechnen sind; damit wird die Wirkung der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 11.11.2015, Az. I R 57/13) beseitigt (§ 8a Abs. 3 Satz 1 KStG);

    bei der Erbschafts-/Schenkungsteuer wird im Hinblick auf MoPeG klarstellend aufgenommen, dass das Transparenzprinzips und das Gesamthandsprinzip fortgeführt werden, sodass die Gesellschafter als Erwerber bzw. Zuwendende gelten (§ 2a ErbStG);

    im Grunderwerbsteuergesetz wird per Fiktion geregelt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten; damit werden die sonst - durch den zivilrechtlichen Wegfall des Gesamthandsvermögens gemäß MoPeG - eintretenden Änderungen und ein Wegfall der Nachbehaltensfristen vermieden (§ 24 GrEStG);

Tag nach Verkündigung des Gesetzes teilweise am 21.12.2022, 1.1.2024, 1.1.2025 bzw. 1.1.2027. Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023

Beschluss im Bundestag am 14.12.2023. Zustimmung im Bundesrat am 15.12.2023

Verkündet am 29.12.2023 im Bundesgesetzblatt I Nr. 411.

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