Zur mündlichen Verhandlung sind der Kläger und die beklagte Behörde (ggf. auch die Beigeladenen) mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen zu laden.[1] Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann ohne ihn verhandelt und entschieden werden.[2] Ein Beteiligter kann auch die Verlegung des Termins aus wichtigem Grund beantragen.

Nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung trägt das Gericht (i. d. R. der Berichterstatter) die wesentlichen Punkte des Streitfalls nach Aktenlage vor. Daraufhin erhalten der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter und anschließend das beklagte Finanzamt Gelegenheit, ihren Standpunkt vorzutragen bzw. zu ergänzen und entsprechende Anträge zu stellen. Dabei wirkt das Gericht auf die Stellung sachdienlicher Anträge und die Beseitigung von Formfehlern hin.[3]

Die mündliche Verhandlung wird i. d. R. beendet mit dem Beschluss, dass die Entscheidung des Gerichts entweder im Anschluss an die Beratung verkündet oder den Beteiligten zugestellt wird.[4]

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