Die Klage muss ("Muss-Inhalt")

  • den Kläger,
  • die beklagte Behörde,
  • den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung und
  • den Gegenstand des Klagebegehrens

bezeichnen.[1] Unter Gegenstand des Klagebegehrens ist der Streitpunkt, weswegen Klage erhoben wird, zu verstehen. Es muss in kurzen Worten der konkrete Sachverhalt dargelegt werden, dessen Würdigung durch das FA beanstandet wird. Zumindest das Klageziel muss erkennbar sein.[2] Beklagter bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist grundsätzlich die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen bzw. den beantragten Bescheid abgelehnt hat, bei Zuständigkeitswechsel die Behörde, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat.[3]

Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, fordert der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist auf. Er kann hierzu auch eine Ausschlussfrist setzen.[4] Wird die Ausschlussfrist versäumt, ist die Klage unzulässig. Auf Antrag, der vor Ablauf der Frist beim FG eingegangen sein muss, kann Fristverlängerung gewährt werden. Bei schuldloser Fristversäumung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO möglich.

Die Klage soll ferner einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung sollen (in Kopie) beigefügt werden. Hierbei handelt es sich aber nicht um Zulässigkeitsvoraussetzungen – "Soll-Inhalt".[5] Eine Klagebegründung, die auch noch in der mündlichen Verhandlung nachgeholt oder ergänzt werden kann, ist aber stets zweckmäßig, da das FG dann konkret auf die beanstandeten Punkte eingehen kann.

Der Klageantrag ergibt sich i. d. R. bereits aus der Bezeichnung des Streitpunkts und aus der Begründung der Klage. Er braucht nicht ausdrücklich gestellt oder formuliert zu werden; zur Klarstellung ist dies gleichwohl zu empfehlen. Im Übrigen fordert das FG ggf. zur Begründung der Klage auf und wirkt (beratend) darauf hin, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.[6]

 
Wichtig

Kopien beifügen

Um Gerichtskosten zu sparen, sollte den Schriftsätzen immer eine Kopie für das FA beigefügt werden. Andernfalls stellt das FG – wenn der Kläger unterliegt – 0,50 EUR pro Seite Auslagen in Rechnung.

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