Die ausländischen[1] Leistungen für Kinder müssen ihrer Art nach dem inländischen Kindergeld oder den Kinderzulagen bzw. Kinderzuschüssen vergleichbar sein.[2] Über diejenigen ausländischen Leistungen, die dem Kindergeld vergleichbar sind und die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschließen, liegt eine Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vor.[3]

Die Familienkasse darf nicht bereits deshalb zulasten eines Berechtigten unterstellen, es habe ein Anspruch nach ausländischem Recht bestanden, wenn er eine Bescheinigung über Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf ausländische Familienleistungen nicht beibringen kann (z. B. wegen fehlender Antragstellung im Ausland).[4]

Eine von einem privaten Schweizer Arbeitgeber auf Grundlage des Anstellungsreglements gezahlte Familienzulage ist keine mit dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung.[5]

[2] DA A 28.3 DA-KG 2023; zu Leistungen, die dem Kindergeld nicht vergleichbar sind: DA A 28.2 Abs. 2 DA-KG 2023.
[4] DA A 28.2 Abs. 1 Satz 3 DA-KG 2023.

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