Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein volljähriges Kind, das die besonderen Voraussetzungen (Berufsausbildung, Übergangszeit, Wartezeit oder Freiwilligendienste) erfüllt, nur berücksichtigt, wenn es keine für den Kindergeldanspruch schädliche Erwerbstätigkeit ausübt.

Erwerbstätigkeit ist jede auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit. Daher ist jede nichtselbstständige und selbstständige Arbeit und die land- und forstwirtschaftliche und die gewerbliche Tätigkeit Erwerbstätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Nicht als Erwerbstätigkeit anzusehen ist u. a. ein Au-pair-Verhältnis.

Anspruchsunschädlich ist

  • eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Eine Erwerbstätigkeit, die das Kind im Rahmen eines geregelten Freiwilligendienstes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG ausübt, ist unschädlich für den Kindergeldanspruch.

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