Nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG ist ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres, das

  • für einen Beruf ausgebildet wird,
  • sich in einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten befindet,
  • wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes seine Berufsausbildung nicht beginnen oder nicht fortsetzen kann (Wartezeit) oder
  • ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Europäischen Freiwilligendienst für junge Menschen, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Freiwilligendienst oder den Bundesfreiwilligendienst leistet,

nur zu berücksichtigen[2], wenn es

  • daneben keine schädliche Erwerbstätigkeit ausübt und
  • weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch ein abgeschlossenes Erststudium besitzt.[3]

D. h., bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums werden volljährige Kinder in den o. g. Fällen stets berücksichtigt.

Für den Anspruch auf Kindergeld schädlich ist eine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. Unschädlich sind dabei jedoch ein Ausbildungsdienstverhältnis und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Die Einschränkung durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz und nicht für behinderte Kinder.[4]

Die Höhe der Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes ist ohne Bedeutung.

[1] BMF, Schreiben v. 8.2.2016, IV C 4 – S 2282/07/0001-01 BStBl 2016 I S. 226.
[2] DA A 20.1 DA-KG 2023.
[4] DA A 20.1 Abs. 2 DA-KG 2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge