5.3.3.1 Folgewirkungen beim abgebenden Elternteil

Der abgebende Elternteil verliert durch die Übertragung des Kinderfreibetrags sämtliche steuerlichen Vergünstigungen, die entweder an den Erhalt des Kindergeldes oder an den Erhalt des Kinderfreibetrags anknüpfen.

Nach der Übertragung steht dem abgebenden Elternteil kein Kinderfreibetrag mehr zu, daher entfällt bei ihm auch zwangsläufig der (halbe) Bedarfsfreibetrag.[1] Die Vergleichsrechnung nach § 31 EStG zwischen der ESt-Entlastung aus dem Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und dem gezahlten Kindergeld fällt weg.[2]

Die weitere Folge aus der Übertragung ist der Verlust aller kindbedingten Steuerbegünstigungen wie

  • der Abzug des Schulgeldes als Sonderausgaben[3]
  • der Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende[4]
  • die Ermäßigung des Prozentsatzes der zumutbaren Belastung[5]
  • der Abzug des anteiligen Freibetrags für ausbildungsbedingten Sonderbedarf (Ausbildungsfreibetrag)[6]
  • die Übertragung des (anteiligen) Behinderten-Pauschbetrags des Kindes[7]
  • der Abzug des Kinderfreibetrags/Bedarfsfreibetrags bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer[8])
  • Kinderzulage nach dem Altersvermögensgesetz, sog. "Riester-Rente" nach § 85 EStG[9]
  • der fiktive Abzug des Kinderfreibetrags/Bedarfs­freibetrags bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für die Anwendung des Wohnungsbauprämien-Gesetzes und des 5. Vermögensbildungsgesetzes (Arbeitnehmersparzulage[10]).

5.3.3.2 Folgewirkungen beim Übertragungsempfänger

Soweit es sich beim Empfänger des übertragenen Kinderfreibetrags nicht um einen Elternteil, sondern um den Stiefelternteil, die Großeltern oder einen Großelternteil handelt, werden durch die Übertragung u. U. die Voraussetzungen für die kindbedingten Steuervergünstigungen erfüllt.

In der Regel werden beim Empfänger jedoch bereits vor Übertragung des Kinderfreibetrags die Voraussetzungen für die anderen kindbedingten Steuervergünstigungen erfüllt sein.

Das ist der Fall, wenn

  • der Stiefelternteil das Kindergeld für das in seinem Haushalt lebende Stiefkind ausgezahlt bekommt und somit Kindergeld "erhält" oder
  • ein Großelternteil das Kindergeld für das in seinem Haushalt lebende Enkelkind ausgezahlt bekommt und somit Kindergeld "erhält".

Die steuerliche Auswirkung der Übertragung besteht in diesem Fall, wie auch bei der Übertragung auf einen Elternteil, darin, dass

  • für die Berechnung der Zuschlagsteuern (SolZ und KiSt) und
  • bei der Ermittlung der Höhe des zu versteuernden Einkommens für Zwecke der Arbeitnehmersparzulage und der Wohnungsbauprämie

statt des halben Kinderfreibetrags und des halben Bedarfsfreibetrags beide Freibeträge in voller Höhe abgezogen werden.

Bei der Vergleichsrechnung nach § 31 EStG ist darauf abzustellen, ob beim Übertragungsempfänger des Kinderfreibetrags nach der Übertragung ein voller Kinderfreibetrag oder ein halber Kinderfreibetrag zu berücksichtigen ist.

Ist nach der Übertragung für das betreffende Kind ein voller Kinderfreibetrag beim Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, ist der volle Kindergeldanspruch[1] für den Übertragungszeitraum der ESt-Entlastung aus dem Abzug des (vollen) Kinderfreibetrags und des (vollen) Bedarfsfreibetrags gegenüberzustellen.[2] Es kommt dabei nicht darauf an, an wen das Kindergeld gezahlt wurde.

Ist nach der Übertragung ein halber Kinderfreibetrag beim Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, ist der halbe Kindergeldanspruch[3] für den Übertragungszeitraum der ESt-Entlastung aus dem Abzug des (vollen) Kinderfreibetrags und des (vollen) Bedarfsfreibetrags gegenüberzustellen. Wer den Kindergeldanspruch hat, ist hierbei ohne Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2
Vergleichsrechnung nach Übertragung des KFB

Kurt A. und Elly Z. sind die Eltern des Kindes Stefan (12 Jahre) und nicht verheiratet. Stefan lebt bei seiner Mutter und ist dort gemeldet.

Der Kindergeldanspruch für Stefan beläuft sich im Jahr 2023 auf insgesamt 3.000 EUR (250 EUR × 12 Monate, 2023 gibt es keinen Kinderbonus mehr zum Kindergeld). Der Vater erfüllt seine Unterhaltspflicht zu weniger als 75 %.

Elly beantragt in der ESt-Erklärung die Übertragung des Kinderfreibetrags des Kindesvaters, weil dieser seine Unterhaltspflicht zu weniger als 75 % erfüllt. Zu versteuerndes Einkommen (zvE) ohne Abzug von Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag:

 
Kurt A.: 25.520 EUR
Elly Z.: 49.388 EUR

Wie erfolgt im VZ 2023 bei beiden Elternteilen jeweils die Vergleichsrechnung?

Lösung:

a) Vergleichsrechnung beim Kindesvater Kurt A.:

Aufgrund der Übertragung seines halben Kinderfreibetrags auf die Kindesmutter ist beim Kindesvater keine Vergleichsrechnung mehr durchzuführen.

b) Vergleichsrechnung bei der Kindesmutter Elly Z.:

 
  EUR EUR
Einkommen/zvE I 49.388  
ESt n...

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