Für den Fall, dass der Anspruch auf Kindergeld höher ist als die ESt-Entlastung aus Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag und daher im ESt-Bescheid diese Freibeträge nicht abgezogen werden, werden die Freibeträge für Kinder fiktiv bei der Berechnung der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) abgezogen.

Auch bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des zu versteuernden Einkommens für Zwecke

  • der Wohnungsbauprämie und
  • der Arbeitnehmer-Sparzulage

überschritten ist, wird neben dem Kinderfreibetrag auch der Bedarfsfreibetrag fiktiv vom Einkommen abgezogen, wenn der Abzug im ESt-Bescheid aufgrund des Ergebnisses der Vergleichsrechnung unterblieben ist.

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