Leitsatz

Teilt ein Lohnsteuerhilfeverein der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Änderung der Anschrift und damit eine Verlegung des Sitzes einer Beratungsstelle mit, führt der bloße Umstand der Sitzverlegung nicht zur Schließung und zu einer dadurch erforderlichen Löschung, so dass die Beratungsstelle unter der neuen Anschrift wieder neu eröffnet werden müsste.

 

Sachverhalt

Im Jahr 1996 trug die Aufsichtsbehörde für den Lohnsteuerhilfeverein G e. V. (Klägerin) die Beratungsstelle A unter der Anschrift Y-Straße in Z-Stadt und als Beratungsstellenleiter Herrn L in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine ein.

Im Jahr 2009 bezog L privat und mit der Beratungsstelle eine Immobilie in Z-Stadt, X-Straße. Der Lohnsteuerhilfeverein G e. V. übersandte der Aufsichtsbehörde eine Erklärung nach § 4b Abs. 2 Nr. 2 DVLStHV sowie eine Mitteilung nach § 7 DVLStHV und beantragte, für die Beratungsstelle und deren Leiter Herrn L die geänderte Anschrift einzutragen.

Die Aufsichtsbehörde erfasste die Schließung der Beratungsstelle in der Y-Straße im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine. Die Eintragung der Beratungsstelle in der X-Straße lehnte sie indes u. a. mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung von Herrn L für die Leitung der ins Auge gefassten Beratungsstelle, weil dieser in der Vergangenheit nachhaltig und in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen des StBerG verstoßen habe.

Der Lohnsteuerhilfeverein meint, dass bei einer (alleinigen) Sitzverlegung von der Fortführung der ehemaligen Beratungsstelle unter einer neuen Anschrift auszugehen sei. Es handele sich keinesfalls um das Schließen einer am ursprünglichen Ort und dem Eröffnen einer an einem anderen Ort befindlichen Beratungsstelle. Daher sei die Aufsichtsbehörde nicht berechtigt, die von ihr angestellten weiteren Prüfungen vorzunehmen.

 

Entscheidung

Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 3.9.2014, 12 K 14345/12, EFG 2014 S. 2173) hatte die Aufsichtsbehörde verpflichtet, für die Beratungsstelle sowie deren Leiter Herrn L die geänderte Anschrift X-Straße in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen.

Der BFH hat nunmehr die Auffassung der Vorinstanz bestätigt und entschieden, dass die Rechtansicht der Aufsichtsbehörde, nach der mit jedem Umzug einer Beratungsstelle, d. h. mit jeder Änderung ihrer Anschrift, zugleich eine Schließung der Beratungsstelle an ihrem ursprünglichen Ort und eine Neueröffnung am neuen Ort verbunden sei, in den Bestimmungen des StBerG und der DVLStHV keine Stütze findet.

Für den Fall der Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle hat der Verordnungsgeber in § 7 DVLStHV für den Lohnsteuerhilfeverein eine Meldepflicht normiert und in § 5 Nr. 2 DVLStHV festgelegt, dass alle Veränderungen der Anschrift in das bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführte Verzeichnis einzutragen sind. Nach diesen Vorgaben ist (allein) die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle eintragungsfähig. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass sich nach dem Wortlaut des § 7 DVLStHV die Meldepflicht auch auf Angaben bezieht, die keine Löschung, sondern nur eine Eintragung in das Verzeichnis erforderlich machen. Wäre mit der Sitzverlegung zugleich eine Schließung der Beratungsstelle verbunden, müsste die Beratungsstelle bei jeder Änderung der Anschrift nach § 6 Nr. 2 DVLStHV zwingend im Verzeichnis gelöscht werden. Eine solche Löschung umfasste auch die Streichung der bisherigen Adresse, so dass bei dieser Betrachtung die Regelung in § 5 Nr. 2 DVLStHV, die in Bezug auf Adressenänderungen ein isoliertes Eintragungserfordernis vorsieht, nicht verständlich wäre. Denn im Fall einer Löschung müsste am neuen Sitz die neue Beratungsstelle eröffnet werden, so dass es sich nicht bloß um die Mitteilung einer Veränderung, sondern um die erstmalige Benennung des für die Eintragung nach § 4a DVLStHV erforderlichen Daten handelte.

Darüber hinaus wäre die Meldepflicht nach § 7 DVLStHV, die sich auf sämtliche in § 5 Nr. 2 DVLStHV genannten Angaben und damit auch auf eine Änderung der Anschrift bezieht, in Anbetracht der in § 23 Abs. 4 StBerG angeordneten Mitteilungspflicht jedenfalls hinsichtlich einer Adressenänderung überflüssig. Denn nach dieser Vorschrift hat der Lohnsteuerhilfeverein der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde die Schließung einer Beratungsstelle mitzuteilen. Wäre mit jeder Änderung der Anschrift zugleich eine Schließung der Beratungsstelle i. S. d. § 23 Abs. 4 StBerG verbunden, hätte der Verordnungsgeber von einer Einbeziehung des § 5 Nr. 2 Buchst. b DVLStHV in die Meldepflichten absehen können, denn bei einer Schließung und Aufgabe der Geschäftsräume einer Beratungsstelle bliebe kein Raum mehr für eine lediglich auf die bisherige und die neue Anschrift bezogene Änderungsmitteilung. Vielmehr wären im Zuge der Eröffnung einer neuen Beratungsstelle sämtliche der in § 4a DVLStHV festgelegten Angaben zu machen, zu denen auch die Anschrift der Beratungsstelle gehört.

 

Hinweis

Die Entscheidung des BFH ist aus ...

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