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Auf Grund des § 31 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§§ 1 - 4 Erster Teil Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

§ 1 Antrag

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.

§ 2 Nachweise

Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) beizufügen

 

1.

der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit,

 

2.

eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,

 

3.

der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren,

 

4.

ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,

 

5.

eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.

§ 3 Anerkennungsurkunde

Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes) enthält

 

1.

die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,

 

2.

Ort und Datum der Anerkennung,

 

3.

Namen und Sitz des Vereins,

 

4.

die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,

 

5.

Dienstsiegel und

 

6.

Unterschrift.

§ 4 Ablehnung der Anerkennung

Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

§§ 4a - 4b Zweiter Teil Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter

§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,

 

2.

ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.

§ 4b Bestellung eines Beratungsstellenleiters

 

(1) Die Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes) muß die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über den Beratungsstellenleiter enthalten:

 

1.

Name, Anschrift und Beruf,

 

2.

ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein er bereits früher Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geleistet hat,

 

3.

ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins er weiterhin leitet.

 

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:

 

1.

Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, als Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes erfüllt sind,

 

2.

eine Erklärung des Beratungsstellenleiters,

 

a)

daß er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,

 

b)

ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,

 

c)

daß er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.

§§ 5 - 8 Dritter Teil Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

§ 5 Eintragung

In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen

 

1.

Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar

 

a)

der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,

 

b)

der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

 

c)

die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,

 

d)

sämtliche Beratungsstellen des Vereins

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;

 

2.

im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar

 

a)

der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,

 

b)

die Anschrift der Beratungsstelle,

 

c)

der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,

d) (aufgehoben)

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.

§ 5a Ablehnung der Eintragung

Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.

§ 6 Löschung

Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen

 

1.

Lohnsteuerhilfevereine,

 

a)

wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,

 

b)

wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;

 

2.

Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;

 

3.

Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.

§ 7 Meldepflichten

1Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für di...

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