Leitsatz

Die Zahlung eines sogenannten KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29.11.2022 ‐ XI R 18/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 2 bis 4 UStAE).

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1 UStG, § 4 Abs. 3a KWKG 2009

 

Sachverhalt

Das FA machte gegenüber der Klägerin geltend, sie habe über eine Organgesellschaft den in einem BHKW erzeugten und dezentral verbrauchten Strom fiktiv in das Stromnetz des Stromnetzbetreibers eingespeist, wobei dieser vom Stromnetzbetreiber wieder zurückgeliefert worden sei. Vorsteuer aus der fiktiven Rücklieferung sei allerdings erst dann zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Rechnung des Stromnetzbetreibers vorliege. Die hiergegen gerichtete Klage zum FG hatte Erfolg (FG Köln, Urteil vom 16.6.2021, 9 K 2943/16, Haufe-Index 14756854, EFG 2021, 1937).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte inhaltlich das Urteil des FG, hob dieses aber gleichwohl auf und verwies die Sache an das FG im Hinblick auf einen bislang noch nicht beachteten Streitpunkt zur Organschaft zurück.

 

Hinweis

1. Der BFH hält weiter daran fest, dass der in einem BHKW erzeugte und dezentral verbrauchte Strom nicht an den Stromnetzbetreiber i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG geliefert wird (so bereits BFH, Urteil vom 29.11.2022, XI R 18/21, BFH/NV 2023, 781).

2. Daher führt die Zahlung eines KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 nicht zu einer Lieferung i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG und wird der vom Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom umsatzsteuerrechtlich weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert. Zudem lässt sich aus der Zahlung eines KWK-Zuschlags keine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG ableiten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.5.2023 – V R 22/21

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