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Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen

Dr. Volker Pfirrmann
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Leitsatz

Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

 

Normenkette

§ 27 Abs. 1, 2 und 7, § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, § 179 Abs. 1 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts, wurde im Jahr 2010 durch den Stifter X gegründet und mit einem Anfangsvermögen von … EUR ausgestattet. Stiftungszweck ist die Förderung der eigenen Familie des X (Familienstiftung).

Zum Stiftungsvermögen regelt § 3 der Stiftungssatzung unter anderem:

Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Anfangsvermögen i.H.v. … EUR sowie sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.

Das Dotationskapital ist in der Bilanz der Stiftung gesondert als solches auszuweisen. Es ist zu erhalten.

Die Stiftung hat ihren Gewinn, der nach Abzug der Zuwendungen gemäß § 2 der Stiftungssatzung verbleibt, in die offenen Rücklagen einzustellen, um ihren satzungsmäßigen Zweck nachhaltig erfüllen zu können. Über die spätere Verwendung der offenen Rücklagen wird durch die Gremien nach Maßgabe dieser Satzung entschieden.

Nach den Angaben in den "Jahresrechnungen" kam es in den Jahren 2010 bis 2013 zu Vermögenszuwächsen. Im Jahr 2012 zahlte X weitere … EUR in die "Kapitalrücklage" ein. Auszahlungen an die Destinatäre erfolgten nicht. Mit der KSt-Erklärung für das Jahr 2013 (Streitjahr) reichte die Klägerin eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) zum 31.12.2013 ein. Darin gab sie den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs und dessen ...

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