Leitsatz

1. Erzielt ein Grundstücksunternehmen Zinseinkünfte aus der Anlage von Mieterträgen, so handelt es sich um Erträge aus der Nutzung von Kapitalvermögen, die nicht von der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst werden. Das gilt auch für Zinsen aus der Anlage von Mieten, die ein Mieter unter Vorbehalt gezahlt hat und mit deren Rückzahlung aufgrund eines für die Vergangenheit ergangenen Zivilgerichtsurteils gerechnet werden muss.

2. Die von der Herausgabepflicht nach § 818 BGB bedrohten Zinserträge sind jedoch um Betriebsausgaben in Höhe der wegen der möglichen Zinszahlungsverpflichtung vorgenommenen Zuführungen zu den Rückstellungen zu kürzen.

 

Normenkette

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 249 HGB

 

Sachverhalt

Die klagende Personengesellschaft war ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Eine Mieterin verklagte die Gesellschaft auf Rückzahlung unter Vorbehalt gezahlter Mietbeträge nebst Zinsen. Das Verfahren wurde nach Zurückverweisung durch den BGH im zweiten Rechtsgang durch einen Vergleich beendet. Um die drohenden verzinslichen Rückzahlungen ggf. leisten zu können, hatte die Gesellschaft die streitigen ­Mieteinnahmen während des Rechtsstreits auf Festgeldkonten angelegt. Gleichzeitig bildete sie in ihren Bilanzen Rückstellungen.

Bei der Festsetzung des GewSt-Messbetrags nahm die Gesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch. Das FA gewährte die Kürzung aber nicht für die ­Zinserträge aus den angelegten Mieten, weil es sich nicht um Erträge aus der Nutzung von Grund-, sondern von Kapitalvermögen handle. Dem folgte das FG (EFG 2005, 1954).

 

Entscheidung

Auch der BFH teilte diese Auffassung, verwies das Verfahren aber gleichwohl an das FG zurück. Es müsse noch geklärt werden, wie hoch die Nettozinserträge seien. Die Zuführung zu den Rückstellungen sei nämlich abzuziehen, soweit sie auf Zinsen entfalle.

 

Hinweis

1. Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG verfolgt den Zweck, eine Doppelbelastung von Gewinnen mit Grundsteuer und GewSt zu vermeiden. Da sich die Grundsteuer nach dem Einheitswert eines Grundstücks richtet, bemisst sich auch die Kürzung typisierend in Anlehnung an den Einheitswert (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG). Erzielt ein Unternehmen allerdings ausschließlich Grundstückserträge, bedarf es keiner typisierenden Beseitigung der Doppelbelastung; es können sämtliche Erträge gekürzt werden (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Weil aber auch grundstücksverwaltende Unternehmen nicht nur Miet- und ­Pachterträge haben können, sondern z.B. Zinserträge erzielen, beschränkt das Gesetz die Kürzung auf die reinen Grundstückserträge.

Der BFH ist bei der Beurteilung der begünstigten Erträge streng. Weder Zinsen aus angelegten Miet- und Pachteinnahmen noch Zinsen aus Instandhaltungsrücklagen sind begünstigt. Dementsprechend kann die Versagung der Begünstigung für Zinsen aus Rücklagen im Zusammenhang mit der drohenden Verpflichtung zur Rückzahlung überhöhter Mieten einschließlich der Nutzungen aus der Anlage derartiger Beträge nicht überraschen.

2. Bemerkenswert an dem Besprechungsurteil ist aber der Hinweis darauf, dass die betreffenden Nicht-Grundstückserträge nur mit ihrem Nettobetrag zum Ausschluss der Kürzung führen. Hier hatte das Grundstücksunternehmen nicht nur Rücklagen, sondern auch Rückstellungen gebildet. Die Zuführung zur Rückstellung mindert die Kapitalerträge, soweit sich die Rückstellung auf zu erstattende Zinsen bezieht. Dies ist im Wirtschaftsjahr der Rückstellungsbildung also güns­tig für das Grundstücksunternehmen.

Beachten Sie aber, dass der entgegengesetzte Effekt eintritt, wenn sich die Verpflichtung zur Rückzahlung etwa nach einem gewonnenen Prozess als nicht bestehend erweist. Im Jahr der Auflösung der Rückstellung führt der Zinsanteil zu Kapitaleinkünften und schließt insoweit die erweiterte Kürzung aus.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.09.2007, IV R 19/05

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