Leitsatz

Wohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen, die entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet werden, sind nicht nach § 10e EStG begünstigt.

Eine nachträglich erteilte Baugenehmigung berechtigt nur für die Zukunft zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (→ Eigenheimförderung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.06.1999, X R 84/97

Anmerkung:

Der BFH bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 31. 5. 1995, X R 245/93, BStBl 1995 II S. 875), ergänzt sie allerdings um einen wichtigen Hinweis: Eine nachträglich erteilte Baugenehmigung wirkt zwar nicht zurück, wird aber doch wenigstens für die Zukunft wirksam. Hieraus folgt die weitere Frage, ob der Steuerpflichtige im Jahr der nachträglichen Genehmigung die bisher verlorenen Abzugsbeträge gem. § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG nachholen kann. Der BFH hat diese Frage offen lassen können, weil das Streitjahr (1990) vor dem Jahr der nachträglichen Genehmigung (1996) lag. Man sollte hieran nicht zu starke Hoffnungen knüpfen. Gem. § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG können nur „nicht ausgenutzte” Abzugsbeträge nachgeholt werden. Der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass nur rechtmäßig unterlassene Abzugsbeträge der Vorjahre nachgeholt werden dürfen. Daran fehlt es hier.

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