Kommentar

§ 10e EStG begünstigt unter weiteren Voraussetzungen die Herstellung von Wohnungen, Ausbauten und Erweiterungen ( Anbau/Ausbau/Umbau ).

Wohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen, die entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet wurden, sind hingegen nicht begünstigt.

Die Grundförderung und das Baukindergeld für einen Dachgeschoßausbau (Gewinnung von 2 zusätzlichen Wohnräumen nebst Flur mit 30 qm) entfällt, wenn die Steuerpflichtigen selbst davon ausgehen, daß sie (auch nachträglich) wegen Nichteinhaltung der Bauvorschriften keine Baugenehmigung erhalten würden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 31.05.1995, X R 245/93

Anmerkung:

Zu § 7b EStG hatte der BFH die Auffassung vertreten, baurechtswidriges Bauen stehe bis 1976 der Begünstigung entgegen, für die Jahre ab 1977 sei es hingegen unschädlich ( BFH, Urteil v. 8. 3. 1983, VIII R 111/81, BStBl 1983 II S. 498 ). Das Finanzgericht hatte sich für § 10e EStG der letztgenannten Auffassung angeschlossen (EFG 1994 S.204). Der X. Senat des BFH knüpft indessen an die ältere BFH-Rechtsprechung zu § 7b EStG an. Bestehen Zweifel, ob die Vorschriften des materiellen Baurechts eingehalten worden sind, werden die Steuerpflichtigen dem Finanzamt auf Verlangen die Baugenehmigung oder eine Bescheinigung der Baubehörde vorlegen müssen, daß eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist . Schwarzbauten werden nicht gefördert.

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