Leitsatz

Der Gewinner eines von einem Unternehmen im eigenen betrieblichen (Werbe-)Interesse verlosten Fertighauses kann mangels eigener Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Fertighauses keine Absetzungen für Abnutzung in Anspruch nehmen.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1, 4, 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG, § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV

 

Sachverhalt

Im Jahr 1998 führten die Firmen D und P eine gemeinsame Werbeaktion durch, in deren Rahmen sie den Teilnehmern versprachen, unter ihnen Gewinne zu verlosen. Der Kläger sandte eine Postkarte mit den erforderlichen persönlichen Daten innerhalb der gesetzten Frist ein; an weitere Bedingungen war die Teilnahme an dem "Gewinnspiel" nicht geknüpft. Der Kläger gewann den Hauptpreis, ein Fertighaus; ein Geldbetrag anstelle des Fertighauses konnte nicht verlangt werden.

Der Kläger erwarb das Erbbaurecht an einem Grundstück, errichtete darauf das Fertighaus und vermietete es. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung errechnete er die Absetzung für Abnutzung (AfA) u.a. auch aus dem Wert des Fertighauses.

Das FA berücksichtigte den AfA-Betrag nicht und stellte den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2000 mit 0 DM fest. Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidung

Auch nach Auffassung des BFH hat das FG zu Recht wegen fehlender eigener Aufwendung des Klägers eine AfA versagt. Als eigene Aufwendungen könnten ihm die Aufwendungen der Firmen nicht zugerechnet werden, weil diese keine Zuwendung an den Kläger erbracht, sondern auf eine aus der Durchführung des Gewinnspiels resultierende eigene (wenn auch unvollkommene) Verbindlichkeit geleistet hätten. Im Übrigen sei dem Kläger kein Geldbetrag, sondern das Fertighaus übertragen worden.

 

Hinweis

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1, 4 und 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG setzt die Inanspruchnahme von AfA u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige – bei unentgeltlichem Erwerb sein Rechtsvorgänger (§ 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV) – Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude selbst aufgewendet hat. Denn § 7 EStG ist nach seinem Wortlaut und Zweck dazu bestimmt, Aufwendungen des Steuerpflichtigen in Gestalt von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das jeweilige Wirtschaftsgut typisierend periodengerecht zu verteilen (vgl. BFH, Urteil vom 15.3.1990, IV R 30/88, BStBl II 1990, 623, m.w.N.).

Da im Streitfall weder eigener Aufwand des Steuerpflichtigen für das gewonnene Fertighaus vorlag noch die Voraussetzungen des § 11d EStDV gegeben waren (da das Fertighaus erstmals auf dem Erbbaugrundstück des Klägers erstellt wurde), konnte AfA nur in Anspruch genommen werden, wenn der Aufwand des Fertighausherstellers oder des Ausschreibenden als eigener Aufwand des Gewinners anzusehen ist.

Dem Grund nach ist ein solcher Drittaufwand dem Steuerpflichtigen als eigener Aufwand unter den Voraussetzungen des sog. abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 23.8.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782; BFH, Urteile vom 24.2.2000, IV R 75/98, BStBl II 2000, 314; vom 15.11.2005, IX R 25/03, BFH-PR 2006, 99) zuzurechnen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Dritte den Aufwand im Interesse des Steuerpflichtigen und nicht – wie im Streitfall – im eigenen betrieblichen (Werbe-)Interesse gehandelt hat und sich deren Leistung nicht als Erfüllung einer eigenen Leistungspflicht darstellt, wie im Streitfall als Erfüllung der Ansprüche aus der Teilnahme an dem Gewinnspiel.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.4.2006, IX R 24/04

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