Leitsatz

Bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist von "einander nahestehende Personen" i. S. des § 32 Abs. 2 Nr. 1a EStG auszugehen. Folglich ist der Abgeltungssteuersatz nicht anzuwenden. Die Regelung ist nicht verfassungswidrig.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte seiner Ehefrau und seinen Kindern Darlehen zur Anschaffung einer Immobilie gewährt. Es wurde jeweils ein fester Zinssatz i. H. v. 3,5 % vereinbart. Eine Vereinbarung über eine Besicherung des Darlehens trafen die Vertragspartner nicht. In der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger die daraus erzielten Kapitalerträge als solche, für die zwar kein Steuerabzug vorgenommen wurde, die aber dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen des § 32d Abs. 1 EStG von 25 % unterliegen sollten. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte jedoch der tariflichen Einkommensteuer.

 

Entscheidung

Kapitalerträge unterliegen nicht dem Abgeltungssteuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind. Der Begriff der nahe stehenden Personen ist im Gesetz nicht definiert. Nach Auffassung des FG Münchens ist der Begriff am Gesetzeszwecks des § 32d Abs. 2 EStG auszurichten. Es soll eine Steuersatzspreizung verhindert werden, bei der die Zinsen einerseits zu Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug mit einer Steuerentlastung in voller Höhe führen, während die Zinseinnahmen nur mit dem Abgeltungssteuersatz besteuert werden.

Der Kläger als Darlehensgeber und Gläubiger auf der einen Seite sowie dessen Ehefrau, die Klägerin, und seine Kinder als Darlehensnehmer und Schuldner auf der andern Seite sind einander nahe stehende Personen i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG und zwar auch dann, wenn man nicht auf den Angehörigenbegriff des § 15 AO abstellt, sondern einer in der Literatur teilweise vertretenen einengenden Auffassung folgt.

Grundvoraussetzung für die Anwendung der Regelung ist die steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrages. Ein Darlehensvertrag, durch den der Vater seiner Frau und den volljährigen Kindern die Mittel zum Kauf von vermieteten Immobilien zur Verfügung stellt, kann auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn die inhaltliche Gestaltung nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und es z. B. an einer Besicherung und einer Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung fehlt.

 

Hinweis

Wie bereits das Niedersächsische FG in seinem Urteil v. 18.6.2012, 15 K 417/10 kommen die FG München und Baden Württemberg (Urteil v. 16.4.2013, 8 K 3100/11) zum Ergebnis, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Zinseinnahmen von nahen Angehörigen i.S. des § 15 AO nicht dem Abgeltungssteuersatz unterliegen. Der BFH hat über die Rechtsfrage zu entscheiden (VIII R 9/13).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 26.02.2013, 11 K 2365/10

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