Eine vertragliche Einigung über die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück ist grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme einer Scheinvereinbarung oder eines Gestaltungsmissbrauchs nicht gegeben sind und die Einigung von den wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien getragen ist.

Bestehen gegen die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises Bedenken oder ist im notariell beurkundeten Kaufvertrag keine Aufteilung vorgenommen worden, muss für den Grund und Boden und für das darauf stehende Gebäude jeweils ein Einzelwert nach dem Verhältnis der Teil- oder Verkehrswerte ermittelt werden.

Die Ermittlung der Einzelwerte durch ein vom Steuerpflichtigen in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten wird im Regelfall von der Finanzverwaltung anerkannt. Ohne Vorlage eines Gutachtens erfolgt die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes.

Für Zwecke der Einkommensteuer kann auch die in 2022 überarbeitete Arbeitshilfe des BMF herangezogen werden. Ist der Steuerpflichtige hiermit nicht einverstanden, so muss er im Regelfall ein Sachverständigengutachten vorlegen.

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