Werden nachträglich Umsätze storniert, fließen sie nicht als Einnahmen in den Finanzbericht ein. Das ist auch korrekt, soweit es sich dabei um echte Rückbuchungen und nicht um fingierte Storni handelt. Immer wieder glauben Unternehmer, durch das Unterdrücken der Storni im System, steuerschädliche Einnahmeverkürzungen auf diese Weise verschleiern zu können.

Werden keine Stornobuchungen auf dem Tagesendsummenbon ausgewiesen, schöpft jeder Prüfer sofort Verdacht. Im Auslieferungszustand einer Kasse ist der Stornoausweis grundsätzlich vorgesehen. Sollten in einer Abrechnungsperiode tatsächlich einmal keine Stornobuchungen getätigt worden sein, so muss der Z-Bon zumindest als Stornobetrag 0,00 EUR ausweisen.

Die Gesamthöhe aller Storni ist für die überschlägige Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer Kassenführung grundsätzlich wenig geeignet. Auch eine große Anzahl kleinerer Stornierungen innerhalb einer Periode ergeben keine verlässlichen Anhaltspunkte, ob es sich hierbei um übliche oder fingierte Korrekturen handelt.

Einige Kassentastaturen oder Nummernblöcke sind mit sog. Doppel-Null-Tasten ausgestattet. Wird bei einer Bonierung anstelle der einfachen Null versehentlich diese Doppel-Null-Taste betätigt, so fällt auch die anschließende Stornierung entsprechend hoch aus. Rückschlüsse auf die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung können im Rahmen einer Prüfung nur dann gezogen werden, wenn alle Storni einzeln aufgezeichnet und dargestellt werden. Für die Einschätzung sind immer die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen.

Im System unterdrückte Storni stellen einen schweren materiellen Kassenführungsmangel dar, der die sofortige Verwerfung der Kassenführung zur Folge hat. Der Prüfer ist zum Handeln gefordert und nach ständiger Rechtsprechung zur steuerlichen Hinzuschätzung ermächtigt.

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