Bilanzierende Steuerzahler müssen die Bareinnahmen grundsätzlich täglich aufzeichnen und die sog. Grundaufzeichnungen aufbewahren. Nur ausnahmsweise kann die betriebliche Kassenführung auch dann noch als ordnungsgemäß gelten, wenn aufgrund gewichtiger betriebsinterner Gründe die Kassenaufzeichnungen erst am nachfolgenden Werktag anhand der vorliegenden Belege vorgenommen werden, z. B. wegen Urlaubsabwesenheit des Inhabers.[1]

Bei Betrieben mit erheblichen baren Umsätzen müssen eine Geschäftskasse und ein Kassenbuch geführt werden, um den gesamten betrieblichen baren Geldverkehr zu erfassen. Verwendet ein Einzelhändler (Apotheker), der in seinem Betrieb im allgemeinen Waren von geringem Wert an ihm der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauft, eine PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Verkäufen aufzeichnet und eine dauerhafte Speicherung ermöglicht, so sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.[2] Der Sollbestand nach dem Kassenbuch oder dem Kassenbericht muss jederzeit mit dem tatsächlichen Kassenbestand auf die Richtigkeit hin überprüft werden können, sog. "Kassensturzfähigkeit".[3] Wird die Kasse nur rechnerisch geführt, ist die Buchführung formell ordnungswidrig und kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden.[4]

 
Hinweis

Kassensystem muss Sicherung vor Manipulationen enthalten

Die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte verlangen von einer Kassenführung, dass Manipulationen der Kassenaufzeichnungen möglichst ausgeschlossen werden und das System programmmäßige Sicherungen und Sperrungen enthält, die schon vor der ersten Speicherung verhindern, dass einmal eingegebene Daten nachträglich geändert werden können.[5] Anderenfalls riskiert der Steuerpflichtige Zuschätzungen seitens des Finanzamts.[6]

Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen eines Restaurants wegen unterdrückter Stornobuchungen und unterbliebener Trennung der baren und unbaren Umsätze sowie erheblicher nicht aufgeklärter Kassenfehlbeträge.[7]

Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts besteht bei überwiegenden Bargeschäften, wenn keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt werden und die Tagesendsummenbons keine Stornierungen ausweisen; die Schätzung kann auf einen externen Betriebsvergleich gestützt werden, wenn das Speisenangebot sehr vielfältig ist, die Relevanz der einzelnen Warengruppen schwer ermittelbar ist und die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten von der Steuerpflichtigen zu vertreten sind.[8]

Die Vermutung der Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen ist erschüttert, wenn fortlaufend vergebenen Rechnungsnummern in der Journaldatei positive und geschäftsübliche Umsatzdaten zugeordnet sind, dagegen in den den steuerlichen Anmeldungen zugrunde gelegten Kassenauswertungen in einem erheblichen Umfang nur 0,00 Euro-Beträge, und entsprechende Stornobuchungen nicht verzeichnet sind. In einem solchen Fall begegnet eine Hinzuschätzung von Umsätzen insbesondere dann keinen ernstlichen Zweifeln, wenn erst diese dazu führten, dass der erzielte Rohgewinn im unteren Bereich der Richtsätze lag.[9]

Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts besteht nicht, wenn ein Einzelhändler neben der" offenen Ladenkasse" eine elektronische Registrierkasse zur Überprüfung handschriftlicher Aufzeichnungen nutzt.[10]

Das BMF wurde vom BFH aufgefordert, einem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist.[11]

Der BFH hat entschieden, dass es sich bei Geldspeichern von Automaten um "Kassen" i. S. d. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO handelt und dass die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zu "Kassen" für die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung entwickelt wurden, auch auf die Geldspeicher von Automaten angewandt werden können. Geklärt wurde auch, dass eine Schätzung

  • in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein muss und
  • es Sache der Steuerbehörden ist, das Ergebnis der Schätzung ausreichend zu begründen und auf Plausibilität zu überprüfen, d. h. dem Steuerpflichtigen materielle Fehler der Buchhaltung z. B. in Form einer Geldverkehrsrechnung nachzuweisen.[12]
 
Achtung

Kreditkartenumsätze gehören nicht zu den Bareinnahmen

Kreditkartenumsätze werden über ein Interimskonto im Soll (Konto SKR 03/04: 1360/1460) bzw. über eigene Verrechnungskonten (z. B. Konto SKR 03/04: 1361/1461 "Geldtransit Eurocard") gebucht; Gegenkonto ist jeweils ein Erlöskonto im Haben. Mit der Gutschrift durch die Kreditkartenorganisation wird das Interimskonto ausgeglichen. Die Buchung erfolgt auf diesem Konto im Haben (Gegenkonto im Soll ist das Bankkonto). Abzüge und Gebühren der Kreditkartenorganisation werden ebenfalls über das Interimskonto im Haben gebucht.

Die Erfas...

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