Es dürfen nur noch sog. TSE-Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verwendet werden. Die TSE muss aus einem

  • Sicherheitsmodul (eingebaut oder auf USB-Stick)
  • einem Speichermedium (eingebaute Festplatte, Cloud, ...) und
  • einer einheitlichen digitalen Schnittstelle (genormte Software zum Auslesen)

bestehen.

Lediglich Kassen, die

  • die Standards vom 26.11.2010 erfüllen ("elektronische Speicherkassen"),
  • nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 vom Steuerpflichtigen angeschafft worden und
  • nicht aufrüstbar sind,

durften noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden[1].

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