Es dürfen nur noch sog. TSE-Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verwendet werden. Die TSE muss aus einem
- Sicherheitsmodul (eingebaut oder auf USB-Stick)
- einem Speichermedium (eingebaute Festplatte, Cloud, ...) und
- einer einheitlichen digitalen Schnittstelle (genormte Software zum Auslesen)
bestehen.
Lediglich Kassen, die
- die Standards vom 26.11.2010 erfüllen ("elektronische Speicherkassen"),
- nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 vom Steuerpflichtigen angeschafft worden und
- nicht aufrüstbar sind,
durften noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden[1].
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