Kassenführungsunterlagen sind, wie die Unterlagen der Finanzbuchführung grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind.[1] Das gilt für Tagesendsummenbons, Kassenbücher, Waren- und Kellnerberichte, aber auch für Organisationsunterlagen, wie Programmierprotokolle (Erstprogrammierung und Programmieränderungen), Bedienungsanleitungen u. a. Bei Einsatz eines PC-Kassensystems erfasste und gespeicherte Einzeldaten sind ebenfalls für 10 Jahre aufbewahrungspflichtige digitale Grundaufzeichnungen.[2]

Zu den sonstigen für die Besteuerung relevanten Unterlagen zählen Speise- und Getränkekarten, Preislisten, Aktenvermerke und Notizzettel. Solche Unterlagen sind 6 Jahre aufzubewahren.[3] Theoretisch gesehen, gehören sogar Bierdeckel, die mit entsprechenden Vermerken versehen sind, zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese niemand mehr sehen will.

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