Insbesondere in den Fällen eines frühzeitigen Rückkaufs[1] des Versicherungsvertrags kann es zu einem negativen Unterschiedsbetrag kommen. Ist (ausnahmsweise) die Einkunftserzielungsabsicht zu überprüfen, ist vom hälftigen Unterschiedsbetrag als Ertrag auszugehen, wenn nach dem vereinbarten Versicherungsverlauf die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG erfüllt worden wären.[2] Trotz Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags besteht – zumindest für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2008 – der volle Werbungskostenabzug. § 3c EStG ist nicht anwendbar, da § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG keine Steuerbefreiung, sondern eine Sonderregelung zur Ermittlung des anzusetzenden Ertrags enthält.

Die mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen bedingen eine tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Sie gilt auch hinsichtlich von Verlusten aus der Veräußerung einer Lebensversicherung.[3]

Seit dem 1.1.2009 erfolgt der Werbungskostenabzug generell ausschließlich durch Ansatz des Sparer-Pauschbetrags (801 EUR bei Ledigen und 1.602 EUR bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern).[4] Durch Art. 4 Nr. 6 des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294, wurden die Beträge mit Wirkung v. 1.1.2023 auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR erhöht. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist – auch bei der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG – ausgeschlossen.[5]

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