Ein Rückkauf liegt vor, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig ganz oder teilweise beendet wird (insbesondere aufgrund Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung). Bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags ist regelmäßig vereinbart, dass das Versicherungsunternehmen einen Rückkaufswert zu erstatten hat.[1] Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Ein teilweiser Rückkauf liegt insbesondere vor, wenn der Versicherungsvertrag das Recht enthält, durch Teilkündigung einen Teil der Erlebensfall-Leistung vorzeitig abzurufen.

In der Anfangszeit einer Versicherung ist der Rückkaufswert regelmäßig niedriger als die Summe der geleisteten Beiträge. Dies ergibt sich daraus, dass jeder Vertrag Abschlusskosten (z. B. Provision für den Versicherungsvermittler) verursacht, die zu tilgen sind. Außerdem behalten sich die Versicherer gewöhnlich vor, einen Abzug bei vorzeitiger Beendigung vorzunehmen (Stornoabschlag). Dadurch kann es insbesondere bei einem sehr frühzeitigen Rückkauf zu einem negativen Unterschiedsbetrag kommen.

 
Hinweis

Schließung einer Besteuerungslücke

Die vorzeitige Beendigung einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht löste früher keine Besteuerung aus.[2] Durch die Neufassung der Vorschrift des § 20 EStG[3] wurde diese Besteuerungslücke geschlossen. Kündigt der Versicherungsnehmer oder tritt der Versicherer von einem Rentenversicherungsvertrag ohne Kapitalwahlrecht zurück und wird der Rückkaufswert der Versicherung an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, unterliegt dieser Sachverhalt ebenfalls der Besteuerung.

Durch die Ergänzung der Vorschrift durch das JStG 2007 wird insbesondere Missbrauch dergestalt verhindert, dass kurz vor Erreichen des Rentenzahlungsbeginns der Vertrag gekündigt wird, um auf diese Weise eine steuerfreie Einmalzahlung zu erreichen. Das Gleiche gilt, wenn kurz nach Beginn der Rentenzahlungen der Vertrag gekündigt und der Rentenzahlungsanspruch durch eine Kapitalleistung abgefunden wird.

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