Zusammenfassung

 
Begriff

Ab dem Kalenderjahr 2005 hat sich die Rechtslage bei der Besteuerung von Lebensversicherungen durch die Einführung der nachgelagerten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) v. 5.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1427) grundlegend geändert. Beiträge zu nach dem 31.12.2004 abgeschlossen Lebensversicherungen (Neuverträge) sind nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Erträge werden grundsätzlich voll besteuert und unterliegen regelmäßig der Abgeltungsteuer von 25 %.

Ferner gehören Gewinne aus der Veräußerung einer Lebensversicherung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wesentliche versicherungsrechtliche Rechts­grund­lagen für die Lebensversicherungen finden sich in §§ 150 ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) v. 23.11.2007 (BGBl 2007 I S. 2631), das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze v. 22.2.2023 (BGBl 2023 I S. 1) geändert worden ist.

Die Besteuerung der Erträge aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Verträge (Neuverträge) ist in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (i. d. F. des AltEinkG) geregelt. Für vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Versicherungsverträge (Altverträge) ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.2.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG). Zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nimmt das BMF mit den Schreiben v. 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl 2009 I S. 1172, mit späteren Änderungen, zuletzt mit BMF, Schreiben v. 9.8.2019, IV C 1-S 2252/19/10011:004, 2019/0686062, BStBl 2018 I S. 829 Stellung.

1 Rechtsgrundlagen und Begrifflichkeiten

Kapitallebensversicherungen sind Versicherungsverträge, durch die der Versicherer verpflichtet wird, im Versicherungsfall eine bestimmte Geldsumme an den Versicherungsnehmer oder an einen von ihm bestimmten Dritten zu zahlen. Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 150 ff. VVG.

1.1 Versicherer, Versicherungsnehmer und Versicherter

Beteiligte des Lebensversicherungsvertrags sind

  • das Versicherungsunternehmen,
  • der oder die Versicherungsnehmer (z. B. Ehegatten bei sog. verbundenen Lebensversicherungen),
  • die versicherte(n) Person(en).

Vielfach ist der bzw. sind die Versicherungsnehmer identisch mit der bzw. den versicherten Person(en) und den bzw. dem Beitragszahler(en). Durch Versicherungsnehmerwechsel kann auch ein Dritter Beteiligter des Versicherungsvertrags werden.

Der Versicherte ist die Person, auf deren Leben oder Gesundheit die Versicherung abgeschlossen wurde. Dies ist regelmäßig der Versicherungsnehmer. Ist der Versicherte nicht mit dem Versicherungsnehmer (Antragsteller) identisch, bedarf es nach § 150 Abs. 2 Satz 1 VVG bei Versicherungen, die auch für den Todesfall Leistungen vorsehen und bei denen die vereinbarten Leistungen den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigen, der Einwilligung des Versicherten. Dies gilt allerdings nicht bei Lebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung.

Da von den individuellen Eigenschaften der versicherten Person, insbesondere von deren Alter und Gesundheitszustand, die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsvertrags abhängen, ist die versicherte Person eine unveränderbare Vertragsgrundlage.[1] Bei einem Wechsel der versicherten Person erlischt steuerrechtlich der "alte Vertrag" und es wird steuerrechtlich vom Abschluss eines "neuen Vertrags" ausgegangen. Das gilt unabhängig davon, ob ein entsprechendes Optionsrecht bereits bei Vertragsabschluss eingeräumt worden ist oder nicht. In diesen Fällen ist für beide Verträge getrennt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der günstigeren Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG (hälftiger Unterschiedsbetrag) erfüllt sind.[2]

 
Wichtig

Hinweispflichten bei Wechsel der Lebensversicherung

Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich um einen komplizierten und besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag. Dem Versicherungsvermittler obliegen daher umfangreiche Beratungs- und Hinweispflichten nach § 61 Abs. 1 VVG. Bei Kündigung und Neuabschluss einer solchen Versicherung müssen die Vor- und Nachteile detailliert erläutert und dokumentiert werden, sodass sich der Versicherungsnehmer eine eigene Meinung darüber bilden kann.[3]

Vergleichszahlungen einer Bank wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Publikumskommanditgesellschaften, die mit Kapitallebensversicherungspolicen am Zweitmarkt gewerblich handelten, können steuerbare Einnahmen darstellen.[4]

Wird die auf den "alten Vertrag" entfallende Versicherungsleistung ganz oder teilweise auf den "neuen Vertrag" angerechnet, so gilt auch die angerechnete Versicherungsleistung aus dem "alten Vertrag" als zugeflossen. Die aus dem "alten Vertrag" angerechnete Versicherungsleistung gilt als Beitragsleistung auf den "neuen Vertrag".[5]

 
Praxis-Tipp

Versorgungsausgleich

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