Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.[1] Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre ergibt.[2] Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert.[3]

 
Hinweis

Rückkauf in der Anfangszeit einer Versicherung

In der Anfangszeit einer Versicherung ist der Rückkaufswert regelmäßig niedriger als die Summe der geleisteten Beiträge. Dies ergibt sich daraus, dass jeder Vertrag Abschlusskosten (z. B. Provision für den Versicherungsvermittler) verursacht, die zu tilgen sind. Außerdem behalten sich die Versicherer gewöhnlich vor, einen Abzug bei vorzeitiger Beendigung vorzunehmen (Stornoabschlag). Dadurch kann es insbesondere bei einem sehr frühzeitigen Rückkauf zu einem negativen Unterschiedsbetrag kommen.[4]

 
Achtung

Beitragsfreistellungsverlangen des Versicherungsnehmers

Durch ein Beitrags­frei­stel­lungs­ver­langen des Versi­che­rungs­nehmers kommt es nach §§ 165 Abs. 1, 169 VVG automatisch zum Erlöschen der Versi­cherung, wenn die Mindest­ver­si­che­rungs­leistung nicht erreicht wurde. Das ergibt sich – mittelbar – aus § 165 Abs. 1 VVG, wonach der Versi­che­rungs­nehmer jederzeit die Umwandlung der Versi­cherung in eine prämi­en­freie Versi­cherung verlangen kann, sofern die dafür verein­barte Mindest­ver­si­che­rungs­leistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versi­cherer den Rückkaufswert nach § 169 VVG zu zahlen. Die herrschende Meinung folgert daraus, dass die Versi­cherung im Übrigen erlischt. Die Folgen treten automa­tisch ein. Die Umwandlung ist grund­sätzlich endgültig. Der Versi­che­rungs­nehmer hat keinen Anspruch auf Wieder­her­stellung des ursprüng­lichen Versi­che­rungs­ver­trags. Es ist nur ein Neuab­schluss möglich.[5]

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