Rz. 106

Kapitalgesellschaften haben – mit Ausnahme von Kleinstkapitalgesellschaften (vgl. Rz. 38) – den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der integrierter Teil des Jahresabschlusses ist.[1] Kapitalgesellschaften haben daher in gewissem Umfange das Wahlrecht, erforderliche Angaben entweder in der Bilanz, in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang zu machen. Nach § 284 Abs. 1 HGB sind die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu erläutern und außerdem die Ausübung von Wahlrechten anzugeben.

Diese Regelungen gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften i. S. d. § 264a HGB und für Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen.

 

Rz. 107

Zweck des Anhangs ist es, Erläuterungen und zusätzliche Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu machen und damit die Aussagekraft des Jahresabschlusses über Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung hinaus zu erhöhen. Insbesondere dann, wenn wegen besonderer Umstände die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln kann (§ 264 Abs. 2 HGB), ist es Aufgabe des Anhangs, die erforderlichen Ergänzungen und Korrekturen zu liefern, damit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht.[2] Der Anhang hat daher in besonderem Maße die Aufgabe, einen "true and fair view" zu vermitteln.

Durch die Möglichkeit, Angaben aus der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung in den Anhang zu verlagern, wird die Übersichtlichkeit von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung gesteigert. Außerdem ermöglicht der Anhang, über die bloßen Zahlenangaben hinaus verbale Erläuterungen und Begründungen zu liefern.

 

Rz. 108

Da der Anhang ein Teil des Jahresabschlusses ist, gelten für ihn die allgemeinen Regeln des Jahresabschlusses (§§ 246 ff. HGB). Insbesondere muss der Anhang, zusammen mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, ein vollständiges und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB).

 

Rz. 109

Für die Form des Anhangs bestehen keine gesetzlichen Regelungen. Da aber auch für den Anhang der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gilt, muss der Anhang eine Struktur aufweisen, die dem Benutzer des Anhangs die erforderlichen Informationen in klarer und übersichtlicher Weise vermittelt. Daraus folgt das Gebot der Gliederung nach sachlichen Gesichtspunkten.

§ 265 Abs. 1 HGB, der den Grundsatz der Stetigkeit der Darstellung aufstellt, gilt auch für den Anhang; im Interesse der Vergleichbarkeit ist also die einmal gewählte Struktur des Anhangs soweit wie möglich in der Folgezeit beizubehalten.[3]

[1]

Einzelheiten zum Anhang s. "Anhang nach HGB".

[2] Vgl. Budde/Förschle, DB 1988, S. 1457.
[3] Vgl. Budde/Förschle, DB 1988, S. 1457.

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