Ehegatten, die die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung erfüllen, können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschafts- als auch für Einzelkonten der Ehegatten.[1]
Verlustverrechnung bei Ehegatten
Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag ist Voraussetzung für eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung.[2]
Haben Ehegatten bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung einzeln Freistellungsaufträge erteilt, kann der gemeinsame Freistellungsauftrag für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung erteilt werden. Hierbei kann auch eine (rückwirkende) Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer aufgrund des gemeinsamen Freistellungsauftrags erfolgen.[3] Die Besonderheiten bei der elektronischen Erteilung eines Freistellungsauftrags bei Ehegatten werden im BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer beschrieben.[4] Gemeinsame Freistellungsaufträge sind nach dem Jahr der Trennung zu ändern.[5] Partner einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft können für gemeinsame Konten keinen Freistellungsauftrag erteilen.[6]
Im Erbfall sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Ab dem Todestag (bzw. sobald das Kreditinstitut vom Tod erfährt[7]) verliert der gemeinsame Freistellungsauftrag seine Gültigkeit. Mit dem Tod eines Ehegatten entfällt die Wirkung eines gemeinsam erteilten Freistellungsauftrags für Gemeinschaftskonten der Ehegatten sowie für Konten, die auf den Namen des Verstorbenen lauten. Der gemeinsame Freistellungsauftrag ist bis zum Ende des laufenden VZ noch für Kapitalerträge wirksam, bei denen die alleinige Gläubigerstellung des Verwitweten feststeht.[8]
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Die o. g. Regelungen hinsichtlich der Freistellungsaufträge bei Ehegatten gelten entsprechend bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.[9]
S. Abschnitt 3.4.1.
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