Der Erwerb eigener Anteile stellt bei der Kapitalgesellschaft keinen Anschaffungsvorgang dar, sondern ist wie eine Herabsetzung des Nennkapitals zu behandeln. In Höhe des Nennbetrags der eigenen Anteile ist § 28 Abs. 2 KStG entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG ist ein bestehender Sonderausweis nicht zu mindern. Der über die Rückzahlung des herabgesetzten Nennkapitals hinausgehende Betrag stellt eine Leistung der Gesellschaft an den veräußernden Anteilseigner dar, die nach den Grundsätzen des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos führt, soweit sie den maßgebenden ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Die Nebenkosten stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bei der Kapitalgesellschaft dar.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb eigener Anteile – Auswirkung auf steuerliches Einlagekonto bei Kaufpreis über dem Nennwert

Die A-GmbH (Stammkapital 70.000 EUR) erwirbt von ihrem Anteilseigner A in 03 Anteile im Nennwert von 14.000 EUR für 25.000 EUR (angemessener Kaufpreis). Die A-GmbH bucht wie folgt:

 
Stammkapital (Eigene Anteile) 14.000 EUR    
Gewinnrücklagen 11.000 EUR an Verbindlichkeiten 25.000 EUR

Das steuerliche Einlagekonto wurde zum 31.12.02 mit einem Bestand von 3.500 EUR festgestellt. Das Eigenkapital lt. Bilanz zum 31.12.02 beträgt 101.500 EUR.

Der Erwerb der eigenen Anteile ist bei der A-GmbH wie eine Kapitalherabsetzung zu behandeln. Der Nennbetrag der eigenen Anteile ist in der Bilanz auf der Passivseite offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen. In Höhe des Nennbetrags ist § 28 Abs. 2 KStG entsprechend anzuwenden. Würde ein Sonderausweis bestehen, wäre dieser abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG nicht zu mindern. Der über den Nennbetrag hinausgehende Betrag stellt eine Leistung an den Anteilseigner A dar, die nach den Grundsätzen des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos führt, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Der ausschüttbare Gewinn gem. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG auf den 31.12.02 ermittelt sich wie folgt:

 
Eigenkapital lt. Steuerbilanz zum 31.12.02 101.500 EUR
Stammkapital zum 31.12.02 ./. 70.000 EUR
Steuerliches Einlagekonto zum 31.12.02 ./. 3.500 EUR
Ausschüttbarer Gewinn § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 28.000 EUR
 
Übersteigender Kaufpreis 11.000 EUR
übersteigt den ausschüttbaren Gewinn i. H. v. 28.000 EUR
um 0 EUR

Eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt daher nicht.

Werden eigene Anteile zu einem (angemessenen) Kaufpreis unterhalb des Nennbetrags erworben, ergeben sich keine Änderungen beim steuerlichen Einlagekonto und bei einem eventuellen Sonderausweis. In Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Nennbetrag der Anteile ist von einer Kapitalherabsetzung ohne Auszahlung an den Gesellschafter auszugehen, auf die § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG entsprechend anzuwenden ist. Danach vermindert der Differenzbetrag einen bestehenden Sonderausweis. Übersteigt der Differenzbetrag den Sonderausweis, erhöht sich insoweit der Bestand des steuerlichen Einlagekontos.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb eigener Anteile – Auswirkung auf steuerliches Einlagekonto bei Kaufpreis unter dem Nennwert

Alleingesellschafter der B-GmbH (Stammkapital: 100.000 EUR) ist B. In 02 hatte die B-GmbH eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln i. H. v. 40.000 EUR vorgenommen. Zum 31.12.06 wurde ein Sonderausweis gem. § 28 KStG i. H. v. 3.500 EUR festgestellt. In 07 erwirbt die B-GmbH von ihrem Alleingesellschafter B eigene Anteile (Nennwert: 20.000 EUR) zu einem angemessenen Kaufpreis von 15.000 EUR.

Der Erwerb der eigenen Anteile ist bei der B-GmbH wie eine Kapitalherabsetzung zu behandeln. In Höhe des Nennbetrags der erworbenen eigenen Anteile ist § 28 Abs. 2 KStG entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 1 ist ein bestehender Sonderausweis nicht zu mindern. Da die B-GmbH die Anteile zu einem Kaufpreis unter dem Nennbetrag erworben hat, ist in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Kaufpreis unter dem Nennbetrag von einer Kapitalherabsetzung ohne Auszahlung an den Anteilseigner B auszugehen, auf die § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG entsprechend anzuwenden ist. Steuerliches Einlagekonto und Sonderausweis entwickeln sich damit wie folgt:

 
    Steuerliches Einlagekonto Sonderausweis
Bestand 31.12.06     3.500 EUR

Differenzbetrag Nennbetrag ./. Kaufpreis

zunächst Verminderung des Sonderausweises

(§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG)

5.000 EUR

./. 3.500 EUR
  ./. 3.500 EUR
Verbleibender Betrag 1.500 EUR    
Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos ./. 1.500 EUR + 1.500 EUR  
Bestand 31.12.07 0 EUR 1.500 EUR 0 EUR

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