Erstattungszinsen aus Steuerstreitigkeiten sind Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.[1] Prozesszinsen zur Einkommensteuer nach § 236 AO fallen unter den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (s. "Verzugszinsen").[2] Prozesszinsen auf erstattete Grunderwerbsteuer sind ebenfalls den Einnahmen aus Kapitalvermögen (und nicht nach § 20 Abs. 3 EStG den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) zuzuordnen.[3] Das BVerfG hat die Zinssätze für Erstattungszinsen nach der § 233a AO für verfassungswidrig erklärt (s. "Erstattungszinsen nach § 233a AO"). Zu Prozesszinsen nach § 236 AO erging eine solche Entscheidung nicht.
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