Zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen sind beim Empfänger Kapitalerträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen mit der Nachzahlung von Überschusseinkünften zusammenhängen (Beispiel: Verzinsung einer Entschädigung für Berufsfeuerwehrleute, die zu Arbeitslohn führt[1]). Mangels Kapitalertragsteuerabzug müssen die Zinsen auf der Anlage KAP erklärt werden. Hat der Arbeitgeber die Zinsen dem Lohnabzug unterworfen, ist der Arbeitslohn in der Einkommensteuererklärung entsprechend zu kürzen.

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