Bei den capped warrants handelt es sich um eine Kombination einer Kaufoption (call) und einer Verkaufsoption (put) zumeist auf einen Index (z. B. DAX). Gegen Zahlung einer Optionsprämie erwirbt der Käufer dieser Optionsscheine das Recht, am Verfalltag durch Ausübung der Option vom Emittenten eine Zahlung zu verlangen. Kauf- und Verkaufsoption lauten auf unterschiedlich hohe Basispreise und sind mit Preisbegrenzungen (sog. Caps) ausgestattet. Mit der Kaufoption setzt der Anleger auf steigende Kurse und mit der Verkaufsoption auf fallende Kurse. Betrachtet man die Optionen getrennt, würde sowohl bei Ausübung der Kauf- wie der Verkaufsoption kein Kapitalertrag anfallen. Durch die Kombination der beiden Optionen und deren Abstimmung aufeinander sichert sich der Anleger, der beide Optionen innehat, einen von vornherein bestimmbaren Kapitalertrag, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. steuerpflichtig ist.[1]

Verkauft der Anleger beide Optionsscheine zusammen, erzielt er – laut Verwaltungsauffassung – auch dann einen Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 EStG a. F., wenn er Kauf- und Verkaufsoption von dem Emittenten getrennt erworben hat.

Gekappte Optionsscheine werden in diesem Fall wie abgezinste Wertpapiere besteuert (s. "Abzinsungspapiere").

Erwirbt der Anleger dagegen nur die Kaufoption oder nur die Verkaufsoption und veräußert er diese (bzw. löst er diese ein), sind diese nach allgemeinen Grundsätzen zu versteuern (s. "Optionen").

Werden die gekappten Optionsscheine nach dem 31.12.2008 erworben, ist die Veräußerung in jedem Fall nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Die alte Abgrenzungsfrage erübrigt sich somit weitestgehend.

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