Durch Bezugsrechte haben die (Alt-)Aktionäre einer AG die Möglichkeit, im Rahmen einer Kapitalerhöhung den bisherigen Anteil am Grundkapital beizubehalten.[1] Durch die Gewährung der Bezugsrechte erwirbt der Aktionär einen Anspruch auf entgeltlichen Erwerb der neuen (jungen) Aktien.

a) Laufende Einkünfte

Die Gewährung der Bezugsrechte durch die AG ist kein sonstiger Bezug aus der Aktie und fällt nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.[2] Dies gilt m. E. auch nach der ab 2009 geltenden Abgeltungsteuer.

b) Veräußerung/Einlösung nach der ab 2009 geltenden Rechtslage

Nach § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG[3] werden die Anschaffungskosten auf Bezugsrechte insbesondere nach § 186 AktG bzw. § 55 GmbHG für die Veräußerungsgewinn­ermittlung nicht mehr aus den Anschaffungskosten des Altanteils herausgerechnet, sondern mit "0" angesetzt. § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG gilt nicht in Fällen des § 17 EStG.[4]

Das Anschaffungsdatum der Altanteile geht im Falle der Veräußerung auf die Bezugsrechte über. Veräußert der Anleger später die Bezugsrechte, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn somit nur in den Fällen, in denen auch die zugrunde liegenden Altanteile steuerlich verstrickt sind. Wurden die Anteile vor dem 1.1.2009 erworben, unterliegt die Veräußerung der zugeteilten Bezugsrechte nicht der Abgeltungsteuer.[5]

 
Wichtig

Ausübung von Bezugsrechten bei Altbestand

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer Aktie, die durch die Ausübung eines Bezugsrechts erworben wurde, das von einer vor dem 1.1.2009 erworbenen und bereits steuerentstrickten Aktie abgespalten wurde, sind die Anschaffungskosten des Bezugsrechts entgegen der Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG 2009 nicht mit 0 EUR, sondern in der tatsächlichen Höhe anzusetzen.[6]

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