2.2.1 Ausweiswahlrechte in der Bilanz

 

Rz. 49

Nach IAS 1.60 hat das nach IFRS bilanzierende Unternehmen im Regelfall Vermögens- und Schuldposten in kurzfristige und langfristige Posten einzuteilen oder die Posten der Bilanz grob nach ihrer Liquiditätsnähe anzuordnen. Dabei wird eine Unterteilung in kurz- und langfristige Posten dann als aussagekräftig erachtet, wenn das Unternehmen einen eindeutig identifizierbaren Geschäftszyklus aufweist[1]. Der Grund für die nicht zwingend vorgeschriebene Unterteilung der Bilanzposten in kurz- und langfristige Posten liegt darin, dass einzelne Unternehmen einen sehr langen Geschäftszyklus haben, z. B. Grundstückserschließungsgesellschaften, Produzenten von Whisky.

IAS 1.60 und IAS 1.69 definieren für die Einteilung der Bilanzposten in kurz- und langfristige Vermögenswerte und Schulden die Kriterien für kurzfristige Vermögenswerte und kurzfristige Schulden. Die entsprechenden langfristigen Posten werden insoweit negativ abgegrenzt, da diese vorliegen, wenn die Vermögenswerte bzw. Schulden nicht als kurzfristig klassifiziert werden können.[2]

Selbst bei Verzicht der Untergliederung der Vermögens- und Schuldposten in kurz- und langfristige Posten besteht nach IAS 1.61 sowohl für Vermögens- und Schuldposten, die weder eindeutig eine Fälligkeit von unter einem Jahr, noch eindeutig eine Fälligkeit von mehr als einem Jahr besitzen, eine gesonderte Offenlegungspflicht des Betrags, von dem erwartet wird, dass er nach mehr als 12 Monaten erfüllt wird. Damit kann bei Zugrundelegung einer standardisierten Unterscheidung von Kurz- und Langfristigkeit anhand der "12-Monatsgrenze"[3] auch bei einer Untergliederung der Vermögens- und Schuldposten nach der Liquiditätsnähe eine Bilanzstruktur abgeleitet werden, die eine Unterscheidung von Bilanzposten nach kurz- und langfristigen Vermögens- und Schuldposten vornimmt.

 

Rz. 50

Derzeit enthalten die IFRS-Vorschriften nur 2 spezielle Ausweiswahlrechte, zum einen den Ausweis von Subventionen der öffentlichen Hand (vgl. Rz. 5153) und zum anderen die Wahl, die beim Kassakauf (bzw. Kassaverkauf) erworbenen (veräußerten) Finanzinstrumente entweder am Handelstag (trade date) oder am Erfüllungstag (settlement date) zu erfassen (vgl. Rz. 5456).

 

Rz. 51

Nach IAS 20.24 können Subventionen der öffentlichen Hand für Vermögenswerte in der Bilanz entweder als passiver Abgrenzungsposten oder als Abzug beim Buchwert des Vermögenswertes ausgewiesen werden.

 

Rz. 52

Falls die Subvention als passiver Abgrenzungsposten (abgegrenzte Verbindlichkeit im Rahmen des IFRS-Bilanzgliederungsschemas) ausgewiesen wird, erfolgt die Auflösung des passiven Abgrenzungspostens während der Nutzungsdauer des Vermögenswertes auf einer planmäßigen und vernünftigen Grundlage. Im anderen Fall wird der um die Subvention verminderte Buchwert über die Nutzungsdauer des Vermögenswertes planmäßig abgeschrieben. Ein Bewertungsunterschied kann zwar mit diesem Wahlrecht einhergehen, muss aber nicht. Die Auflösung des passiven Abgrenzungspostens muss nicht zwingend linear erfolgen, sondern kann auch einem nichtlinearen planmäßigen Abschreibungsverlauf folgen.

Der Ausweis als passiver Abgrenzungsposten führt im Vergleich zum aktivischen Absetzen der Subvention vom Buchwert des Vermögenswerts zu einer Bilanzverlängerung. Kennzahlen, welche das in der Bilanz ausgewiesene Bruttovermögen oder operative Vermögen als Bezugsbasis im Nenner verwenden, weisen dann – positive Zählerwerte vorausgesetzt – schlechtere Werte aus.

 

Rz. 53

Nach IAS 20.39 a) sind die auf Zuwendungen der öffentlichen Hand angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethode sowie die im Abschluss angewandte Darstellungsmethode anzugeben. Allerdings fehlt eine separate Angabepflicht der Höhe der alternativ in einer bestimmten Weise ausgewiesenen Subvention für Vermögenswerte. Daher können nur Tendenzaussagen über die Beeinflussung von Kennzahlen in eine bestimmte Richtung gemacht werden..

 

Rz. 54

Nach IFRS 9. Kap. 3.1.2 hat der Bilanzierende bei einem marktüblichen Kauf oder Verkauf die Wahl zwischen dem trade date accounting und dem settlement date accounting. Im Falle der Anwendung des trade date accounting auf den Kauf finanzieller Vermögenswerte hat der Käufer am Handelstag sowohl den finanziellen Vermögenswert als auch die Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises mit den Anschaffungskosten einzubuchen.[4] Liegt zwischen dem Handelstag und dem Erfüllungstag ein Bilanzstichtag, so sind die Wertveränderungen des erworbenen finanziellen Vermögenswerts bei den zu beizulegenden Zeitwerten angesetzten finanziellen Vermögenswerten entsprechend den allgemeinen Regeln zur Erfassung von Zeitwertänderungen für die jeweilige Klasse von Finanzinstrumenten zu erfassen.

Beim settlement date accounting wird der Vermögenswert am Tag der Übergabe (Erfüllungstag) mit seinen Anschaffungskosten buchmäßig erfasst. Die zwischen Handelstag und Erfüllungstag eingetretenen Wertveränderungen werden – wie beim trade date accounting – nach den allgemeinen Bewertungsregeln, die für die jeweilige Klasse ...

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