Rz. 71

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GenG liegt die Kompetenz über die Entscheidung der Verwendung des Jahresergebnisses bei der Generalversammlung. Ihr steht der ungeteilte Jahresüberschuss zur Verwendung zu. Sie ist allerdings an den festgestellten Jahresabschluss gebunden. Sofern im vorgelegten Jahresabschluss Vorwegzuweisungen zu den Rücklagen enthalten sind, die von der Mitgliederversammlung nicht gewünscht werden, ist dies vor der Feststellung des Jahresabschlusses in der Form einer Bilanzänderung vorzunehmen. Entsprechende Satzungsregelungen zur Dotierung von Rücklagen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Rz. 72

Sofern eine genossenschaftliche Rückvergütung nach § 22 Abs. 1 KStG gewährt wird, wird diese regelmäßig von Vorstand und Aufsichtsrat im alten Geschäftsjahr beschlossen und geht dann als Ergebnisminderung in die Gewinn- und Verlustrechnung ein. Im Übrigen sind gemäß § 22 Abs. 1 KStG Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an ihre Mitglieder nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge