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Bei der Gliederung der GuV können kleine und mittelgroße Gesellschaften (§ 267 HGB Abs. 1, 2 HGB) das Erleichterungswahlrecht nach § 276 HGB bei der Offenlegung der Erfolgsrechnung in Anspruch nehmen und eine verkürzte GuV erstellen. Die Erleichterung erlaubt die Zusammenfassung der Posten 1–5 der GuV/GKV bzw. 1–3 und 6 der GuV/UKV zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis".

Kleinstkapitalgesellschaften haben gem. § 275 Abs. 5 HGB das Wahlrecht, eine verkürzte GuV aufzustellen. Die Erleichterungen greifen analog für Kleinstgenossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 3 HGB). Die verkürzte GuV muss mindestens die folgenden Positionen umfassen:

  • Umsatzerlöse,
  • sonstige Erträge,
  • Materialaufwand,
  • Personalaufwand,
  • Abschreibungen,
  • sonstige Aufwendungen,
  • Steuern und
  • Jahresüberschuss/-fehlbetrag.

Als Gliederung der GuV wird das Gesamtkostenverfahren vorgegeben, weil das Umsatzkostenverfahren in der Praxis der Kleinstunternehmen kaum Anwendung findet. Wird diese Erleichterung in Anspruch genommen, greift das Wahlrecht für den Ausweis des Rohergebnisses nicht und die Umsatzerlöse sind zwingend auszuweisen.[1] Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen sind nicht ebenso wie Bestandserhöhungen/-verminderungen innerhalb der beiden Sammelposten sonstige Erträge bzw. sonstige Aufwendungen zu erfassen. Andere aktivierte Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge sind innerhalb des Postens "sonstige Erträge" auszuweisen. Sonstige betriebliche Aufwendungen wie auch Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens werden im Posten "sonstige Aufwendungen" erfasst.

Außerdem dürfen gem. § 265 Abs. 7 HGB die mit arabischen Zahlen versehenen GuV-Posten zusammengefasst werden, sofern für besondere Formblätter keine anderen Vorschriften existieren. Voraussetzung für die Anwendung ist jedoch, dass Teilergebnisse gem. handelsrechtlicher Erfolgsspaltungskonzeption (ableitbares Betriebs- und Finanzergebnis) erkennbar sind.[2] Da aber Teile des Finanzergebnisses in den sonstigen Aufwendungen und Erträgen untergehen, dürfte § 265 Abs. 7 HGB für Kleinstkapitalgesellschaften praktisch keine Anwendung finden.

I. d. R. ist die Darstellung einer verkürzten GuV für Kleinstkapitalgesellschaften ausreichend, weil diese sich auf das Kerngeschäft konzentrieren. In Ausnahmefällen, z. B. bei bestimmten Holdinggesellschaften, die nicht die Merkmale des § 267a Abs. 3 HGB erfüllen, sind zur Erfüllung der Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB ggf. zusätzliche Angaben unter der Bilanz notwendig.[3]

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