Begriff

Der Jahresabschluss schließt die Buchführung des Geschäftsjahres ab. Er weist das Geschäftsergebnis aus und zeigt die Zusammensetzung des Betriebsvermögens. Ohne Jahresabschluss ist eine Rechnungslegung über die abgelaufene Periode nicht möglich. Fehlt er oder ist er mit erheblichen Mängeln behaftet, ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die für alle Kaufleute handelsrechtlich für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften enthalten die §§ 242 ff. HGB. Für Kapitalgesellschaften und ihnen nach § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (sog. KapCo-Gesellschaften) enthalten die §§ 264 ff. HGB ergänzende Vorschriften. Einzelkaufleute brauchen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Jahresabschluss aufzustellen (§ 241a HGB, § 242 Abs. 4 HGB). Die steuerrechtlichen Pflichten für die Aufstellung des Jahresabschlusses ergeben sich aus §§ 140, 141 AO.

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