Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind im Normalfall für den Unternehmer in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Sofern Sachzuwendungen für einen besonderen Anlass üblich sind und den Wert von 60 EUR pro Arbeitnehmer nicht überschreiten, sind sie als steuerfreie freiwillige soziale Aufwendung zu erfassen und somit auch beim Arbeitnehmer nicht zu versteuern. Sachbezüge sind unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen bis 50 EUR monatlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bei unüblichen Sachzuwendungen oder Geschenken über 60 EUR muss die Buchung als steuerpflichtiger Arbeitslohn auf einem Aufwandskonto für Löhne oder Gehälter erfolgen.

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