Überblick

Das Zahlenmaterial aus der laufenden Buchhaltung und aus der am Ende des Geschäftsjahres erfassten Inventur ist Grundlage für die Vermögensübersicht (Bilanz). Bestandteil hiervon ist u. a. eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres in der Gewinn- und Verlustrechnung. Im Rahmen der vorbereitenden Tätigkeiten zum Jahresabschluss sind vielfältige Abstimmarbeiten notwendig, um die erforderliche Qualität des Jahresabschlusses zu gewährleisten. Dieser Beitrag behandelt die einzelnen Arbeitsschritte zur Abstimmung der Aktivkonten der Bilanz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 242 HGB hat der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. §§ 140 und 141 AO über § 4 Abs. 1 EStG verpflichten Unternehmer auch steuerlich, Bilanzen aufzustellen. § 246 HGB regelt die Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden, § 247 HGB und folgende Paragrafen den Inhalt und einzelne Posten der Bilanz. § 5 EStG bildet dazu das steuerliche Gegenstück. Bilanzansätze und Bewertungsvorschriften sind in den Einkommensteuerrichtlinien nachzulesen. So regeln die R 5.3 und 5.4 EStR die Aufnahme des Umlauf- und Anlagevermögens, R 6.13 EStR behandelt geringwertige Wirtschaftsgüter.

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