Das bedeutet, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Jahr der Zahlung erfasst werden. Eine Ausnahme hiervon sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie zum Beispiel die Umsatzsteuervoranmeldung, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgen. Diese können dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet werden.

Forderungen sind im Gegensatz zur Bilanzierung nicht zu erfassen. Eine entsprechende Betriebseinnahme wird erst dann erfasst, wenn der Kunde die Rechnung begleicht oder eine Anzahlung geleistet hat.

Beim Warenbezug oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen wird eine entsprechende Betriebsausgabe erst bei Zahlung erfasst. Das gilt auch im Falle einer Nachzahlung für mehrere Jahre. Die Nachzahlung wird erst im Jahr der Begleichung als Betriebsausgabe erfasst.

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