Auch ohne die Verpflichtung zur Bildung gesetzlicher Rücklagen, können die Gesellschafter der GmbH sowie die Geschäftsführung gleichwohl bereits durch in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) oder einem Gesellschafterbeschluss der GmbH verbindlich zu einer Ergebnisverwendung verpflichtet werden. Dies kann dazu führen, dass auch eine GmbH bereits im Rahmen der Jahresabschlussfeststellung Gewinnrücklagen zu bilden hat. Eine solche Bildung von Gewinnrücklagen hat zur Folge, dass die Beträge nicht mehr für Ausschüttungen an die Gesellschafter zur Verfügung stehen und daher auch nicht dem Bilanzgewinn zugeführt werden dürfen (= teilweise Ergebnisverwendung).

 

Teilweise Gewinnverwendung bei Einstellung in die Rücklagen

Die Schönschreib GmbH hat im Wirtschaftsjahr 02 einen Gewinn i. H. v. 20.000 EUR erzielt. Bereits in der Satzung der Gesellschaft wurde festgelegt, dass vom jährlichen Gewinn 50 % in die "Andere Gewinnrücklage" einzustellen sind.

Folge:

Aufgrund dieser Regelung, sind durch die Schönschreib GmbH im Rahmen der Jahresabschlussfeststellung 10.000 EUR direkt als Gewinnrücklage auszuweisen und mithin dem Bilanzgewinn zu entziehen.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2499/7780 Einstellung in andere Gewinnrücklagen 10.000 0855/2960 Andere Gewinnrücklagen 10.000

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