Im Fall der Aktivierung eines Disagios stellt sich die Frage, über welchen Zeitraum ein Disagio aufzulösen ist. Nach § 250 Abs. 3 HGB ist der Unterschiedsbetrag durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu vermindern, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können. Nach allgemeiner Auffassung darf die Abschreibung eines Disagios in der Handelsbilanz (aufgrund des Wortes "können") auch über einen kürzeren Zeitraum als die Darlehenslaufzeit erfolgen.

Für die steuerliche Gewinnermittlung ist ein aktiviertes Disagio ebenfalls grundsätzlich über die Darlehenslaufzeit zu verteilen.[1] Falls jedoch der Zinsfestschreibungszeitraum kürzer als die Darlehenslaufzeit ist, so ist nach H 6.10 EStH ein aktiviertes Disagio über diesen Zeitraum abzuschreiben. Da in der Handelsbilanz entsprechend verfahren werden kann, ist es i. d. R. möglich, in beiden Rechenwerken einheitlich vorzugehen.

[1] Vgl. H 6.10 EStH.

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