Inhaltsübersicht für die Jahresabschluss-Checkliste Personengesellschaften

Corona-Pandemie 2020–2023

Handelsbilanz von Personengesellschaften

Handelsbilanz der GmbH & Co. KG

Steuerbilanz – Sonderbetriebsvermögen

Steuerbilanz – Übertragung von Wirtschaftsgütern

Steuerbilanz – Allgemein

GmbH & Co. KG

 
Praxis-Checkliste: Personengesellschaften
Es gibt keine expliziten Besonderheiten zur Bilanzierung einer Personengesellschaft aufgrund der Rechtsänderungen zur Corona-Pandemie. Haben Sie aber die allgemeingültigen Besonderheiten aus den nicht rechtsformspezifischen, allgemeinen Jahresabschluss-Checklisten 2023 beachtet?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

Checkliste "Corona-Pandemie 2020–2023"

 
Praxis-Checkliste: Handelsbilanz/Allgemein
1. Liegt ein unterzeichneter Beschluss über die Feststellung des Vorjahresabschlusses vor? Wurde berücksichtigt, dass durch den zivilrechtlich wirksamen Feststellungsbeschluss auch die Gewinnverteilung für verbindlich erklärt wird und somit ein gesonderter Gewinnverwendungsbeschluss nicht mehr erforderlich ist?[1]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Wurden bei der Erstellung des Jahresabschlusses sämtliche die Bilanzierung betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrags beachtet?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
3. Wurden sämtliche schuldrechtlichen Vereinbarungen – insbesondere Gebrauchsüberlassungen gemäß § 540 BGB – zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern in der handelsrechtlichen GuV[2] der Personengesellschaft erfasst?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
4. Wurde geprüft, ob ein Anstellungsvertrag vorliegt und die darin festgelegte Vergütung handelsrechtlich in vereinbarter Höhe als Personalaufwand verbucht wurde oder ob es sich um eine in der Gewinnverteilung zu berücksichtigende Vorwegvergütung handelt?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
5. Wurden in der Handelsbilanz ausschließlich Vermögensgegenstände bilanziert, die in wirtschaftlicher Hinsicht Gesellschaftsvermögen darstellen (dies gilt auch bei privater Nutzung durch Gesellschafter)? Wurde sichergestellt, dass in der Handelsbilanz keine im Eigentum einzelner Gesellschafter befindlichen Vermögensgegenstände bilanziert wurden?[3]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
6. Wurde bei ausstehenden Pflichteinlagen beachtet, dass diese unabhängig von deren Einforderung entweder auf der Passivseite offen vom Eigenkapital abzusetzen oder als gesonderter Aktivposten auszuweisen sind?[4]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
7. Wurden bei Gesellschaften, die nicht unter § 264a HGB fallen – in Abhängigkeit von den Regelungen im Gesellschaftsvertrag –, i. d. R. als Eigenkapital der Gesellschafter auf dem Kapitalkonto I ausschließlich die bedungene Einlage und auf dem Kapitalkonto II Einlagenrückstände und Entnahmen sowie nicht entnahmefähige Gewinnanteile und Verlustvorträge bilanziert? Das Kapitalkonto III erfasst entnahmefähige Gewinnanteile sowie frei abziehbare Einlagen und ist i. d. R. als Darlehenskonto unter den Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern auszuweisen.[5] Wurde für den handelsrechtlich korrekten Ausweis beachtet, dass für die Abgrenzung zwischen Kapital- und Darlehenskonto die gesellschaftsvertraglichen Regelungen maßgeblich sind? Die Erfassung von Verlusten auf dem Konto sowie die Vereinbarung, dass aus dem Guthaben/Darlehen keine Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann und bei einer Liquidation der Gesellschaft Ansprüche aus den Darlehenskonten erst nach Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger mit dem sonstigen Eigenkapital ausgeglichen werden können, führt zu einer Einstufung als Kapitalkonto.[6]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
8. Wurde sichergestellt, dass den Gesellschaftern zustehende Gewinnanteile bzw. von diesen zu tragende Verlustanteile das handelsrechtliche Ergebnis nicht verringert bzw. erhöht haben? Wurde beachtet, dass – sofern keine abweichenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen getroffen wurden – der Gewinnanteil eines Gesellschafters nach § 120 Abs. 2 HGB grundsätzlich dessen Kapital (i. d. R. Kapitalkonto II) zuzuschreiben ist, sofern es sich nicht um entnahmefähige Gewinnanteile nach § 122 Abs. 1 und 2 HGB handelt, die dem Kapitalkonto III gutzuschreiben sind?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
9. Wurde beachtet, dass Verluste stets vorweg mit vorhandenen Rücklagen zu verrechnen sind, sofern dem keine gesellschaftsrechtlichen Regelungen entgegenstehen und nur die verbleibenden Verluste vom Kapitalanteil des Gesellschafters abzuschreiben sind?...

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