Es müssen nicht nur die Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, sondern alle Gegenstände des Anlagevermögens. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wirtschaftsgüter bereits voll abgeschrieben sind.

Ausgenommen sind nach R 5.4 Abs. 1 EStR geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten erfasst wurden sowie mit einem Festwert angesetzte Wirtschaftsgüter.

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann also auf eine jährliche körperliche Bestandsaufnahme verzichtet werden, wenn jeder Zugang und jeder Abgang laufend in ein Bestandsverzeichnis (Anlageverzeichnis) eingetragen und aus diesem Verzeichnis die Gegenstände ermittelt werden können, die am Bilanzstichtag vorhanden sind.[1] Die zusammengefasste Übersicht aller Gegenstände des Anlagevermögens auf einen Bilanzstichtag heißt Anlageverzeichnis, Anlagengitter oder Anlagespiegel.

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