FinMin Schleswig-Holstein, 23.3.2018, VI 3510 - S 7107 - 001

Grundsätzlich gilt, dass die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechts (§ 11 Bundesjagdgesetz) umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist.

Die Verpachtung des Jagdrechts durch Jagdgenossenschaften (→ jPöR!) auf privatrechtlicher Grundlage an Dritte war unter der Rechtslage des alten § 2 Absatz 3 UStG nicht mit Umsatzsteuer belastet, weil es sich körperschaftsteuerrechtlich um eine bloße Vermögensverwaltung handelt, bei der kein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 2 Absatz 3 UStG entsteht. Sofern eine Jagdgenossenschaft eine Optionserklärung nach § 27 Absatz 22 UStG abgegeben hat, ist § 2 Absatz 3 UStG a.F. weiterhin anzuwenden, längstens bis zum 31.12.2020.

Unter Berücksichtigung der Rechtslage des neuen § 2b UStG ändert sich die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung: Die Verpachtung des Jagdrechts stellt eine nachhaltige und entgeltliche und damit unternehmerische Tätigkeit gemäß § 2 Absatz 1 UStG dar. Die Besteuerung ist dabei nicht nach § 2b UStG ausgenommen, da Jagdgenossenschaften die Verpachtung auf privatrechtlicher Grundlage und damit außerhalb der öffentlichen Gewalt vornehmen.

Die somit steuerbaren Verpachtungsumsätze sind auch steuerpflichtig. Nach § 4 Nummer 12 UStG, der auf Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe l MwStSystRL beruht, ist zwar die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Die Verpachtung eines Jagdrechts fällt jedoch – vergleichbar der Verpachtung von sog. Fischereirechten – nicht unter diese Befreiung. Dabei kann es dahin gestellt bleiben, ob das Jagdrecht ein dingliches Recht am Grundstück darstellt. Denn die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 12 Satz 1 Buchstabe c UStG ist nach Abschnitt 4.12.8 UStAE dahin auszulegen, dass dafür auch das Recht zur Inbesitznahme des Grundstücks eingeräumt werden muss. Daran fehlt es aber bei der Verpachtung des Jagdrechts. vgl. z.B. Rechtsprechung des EuGH zur vergleichbaren Verpachtung von Fischereirechten, Urteil vom 6.12.2007, C-451/06, Walderdorff.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1

UStG § 2 b

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge