Rz. 1636

Wird der Nachteil nicht spätestens zum Ende des Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft tatsächlich oder durch Gewährung eines Ausgleichsanspruchs in vollem Umfang ausgeglichen, so ist das beherrschende Unternehmen gegenüber der abhängigen Gesellschaft gem. § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Neben der Obergesellschaft haften gem. § 317 Abs. 3 AktG ihre gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner persönlich auf Schadensersatz.

 

Rz. 1637

Gemäß § 317 Abs. 2 AktG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das nachteilige Rechtsgeschäft oder die Maßnahme vorgenommen oder unterlassen hätte. Die Regelung hat insoweit bloß klarstellende Funktion, als in einem solchen Fall der Nachteil bereits nicht als Folge der Abhängigkeit i. S. v. § 311 Abs. 1 AktG anzusehen ist; auch in diesem Zusammenhang ist der nicht überprüfbare Ermessensspielraum des Vorstands der abhängigen AG zu berücksichtigen. § 317 Abs. 2 AktG bewirkt (nur), dass es dem herrschenden Unternehmen obliegt, darzulegen und zu beweisen, dass der Nachteil keine Abhängigkeitsfolge darstellt (Beweislastregel).[1]

 

Rz. 1638

Der Schadensersatzanspruch ist primär darauf gerichtet, dass der Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestünde (Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB), d. h. ein nachteiliger Vertrag muss rückabgewickelt werden.[2] Soweit dies nicht möglich ist, ist die abhängige Gesellschaft in Geld zu entschädigen (§ 251 Abs. 1 BGB). Gemäß §§ 317 Abs. 4 i. V. m. 309 Abs. 4 AktG kann der Schadensersatzanspruch – wie der Schadensersatzanspruch bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages – nicht nur von der abhängigen Gesellschaft, sondern auch von ihren Aktionären (als fremdes Recht) und ihren Gläubigern (als eigenes Recht) geltend gemacht werden.

[1] Schatz/Schödel, in Heidel, AktR, § 317 AktG Rn. 5, 13.
[2] Koppensteiner, in KK-AktG, § 311 Rn. 106.

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