Rz. 1576

Häufig werden Unternehmensverträge unentdeckt fehlerhaft geschlossen. Fraglich ist dann, wie diese letztlich zu behandeln sind, welche Rechtsfolgen mithin aus deren Fehlerhaftigkeit resultieren. Unter Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft wird ein Unternehmensvertrag, wenn er bereits in Vollzug gesetzt wurde, für die Vergangenheit als wirksam betrachtet: Wird z. B. ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH, obwohl nichtig, gleichwohl durchgeführt, so ist er nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft solange als wirksam zu behandeln und das herrschende Unternehmen zum Ausgleich der Verluste verpflichtet, bis sich einer der Vertragspartner auf die Nichtigkeit beruft und die Beherrschung ein Ende findet.[1] Zum Vollzug eines mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft geschlossenen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages genügt es beispielsweise, dass das herrschende Unternehmen die Verluste der abhängigen GmbH tatsächlich ausgleicht.[2] Dies gilt nach der herrschenden Meinung selbst dann, wenn die Eintragung des Unternehmensvertrages fehlt;[3] von der Literatur wird dies teilweise abgelehnt und darauf hingewiesen, dass auf diese Weise die Umgehung des Eintragungserfordernisses untragbar gefördert würde.[4] Die Behandlung des Unternehmensvertrages als wirksam führt dazu, dass lediglich eine Kündigung für die Zukunft möglich ist, für die Vergangenheit aber sämtliche Rechtswirkungen eines wirksam entstandenen Vertragskonzerns eintreten.

 

Rz. 1577

Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind jedoch bei besonders schweren Vertragsmängeln nicht anwendbar: Dies gilt z. B. in Fällen sittenwidriger Schädigung gemäß § 138 BGB oder wenn ein erforderlicher Zustimmungsbeschluss gänzlich fehlt. In diesen Fällen kann vielmehr die Rückabwicklung des Vertrags auch für die Vergangenheit verlangt werden.[5]

[3] BGH, Urteil v. 14.12.1987, II ZR 170/87, BGHZ 103 S. 1, NJW 1988 S. 1326; BGH, Urteil v. 11.11.1991, II ZR 287/90, BGHZ 116 S. 37, 39 ff., NJW 1992 S. 505; Lutter/Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anh. § 13 Rn. 82.
[4] Beurskens, in Baumbach/Hueck, KonzernR, Rn. 114; Liebscher, in MüKo-GmbHG, Anh. § 13 Rn. 712.
[5] Liebscher, in MüKo-GmbHG, Anh. § 13 Rn. 713 m. w. N.

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