Rz. 1532

Gehört die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an einem Unternehmen einem anderen Unternehmen, so handelt es sich um eine Mehrheitsbeteiligung i. S. v. § 16 AktG. Dies ist die schwächste Form einer Unternehmensverbindung i. S. v. §§ 15ff. AktG.

Aufgrund der Besonderheiten des GmbH-Rechts ist bei der Bestimmung einer Mehrheitsbeteiligung die konkret vorhandene Situation zu betrachten. Durch die weitgehende Gestaltungsfreiheit im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages kann eine objektive Mehrheitsbeteiligung, welche z. B. anhand der jeweiligen Kapitalbeteiligung festgelegt wird, durch entsprechende Festlegung einzelner Stimmgewichte der Gesellschafter ins Gegenteil verkehrt werden. Es ist in solchen Fällen auf die konkrete, durch individuelle Stimmverhältnisse zu bestimmende Mehrheitsbeteiligung abzustellen, d. h. die jeweilige Durchsetzungsmöglichkeit und ein "gewichtiger Einfluss auf die Geschäftsführung" sind entscheidend.[1]

 

Rz. 1533

Im Falle der Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH gelten insb. folgende Regelungen:

  • alle Regelungen, die für verbundene Unternehmen gelten (vgl. § 15 AktG),
  • Regelung der Art der Abfindung bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG analog), streitig, aber jedenfalls bei nicht einstimmig erteilter Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag anwendbar und
  • Verbot der Übernahme von Aktien der Obergesellschaft durch die abhängige GmbH (§ 56 Abs. 2 AktG) und weitere Regelungen beim Erwerb deren Aktien gemäß §§ 71ff. AktG), wenn die Mehrheitsbeteiligung von einer AG ausgeht.
  • Der Erwerb eigener Anteile ist der GmbH unter den Voraussetzungen des § 33 GmbHG erlaubt. Die GmbH kann außerdem den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Obergesellschaft finanziell unterstützen (z. B. im Wege eines Darlehens); denn § 33 GmbHG wird von der zutreffenden herrschenden Auffassung als abschließende Regelung aufgefasst und somit ist § 71a AktG, der bei einer AG Umgehungsgeschäfte untersagt, nicht analog auf die GmbH anwendbar.[2]
 

Rz. 1534

Handelt es sich um eine Mehrheitsbeteiligung durch eine GmbH an einem anderen Unternehmen, finden folgende Regelungen Anwendung:

  • alle Regelungen, die für verbundene Unternehmen gelten (vgl. § 15 AktG),
  • weitere Regelungen beim Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die abhängigen Unternehmen (z. B. § 33 GmbHG),
  • besondere Mitteilungspflicht beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung, sofern der andere Teil eine AG ist (§ 20 Abs. 4 AktG) und
  • Regelung der Abfindung bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG), die jedenfalls dann direkt auf die GmbH Anwendung findet, wenn diese an einer AG oder KGaA beteiligt ist.
[1] Liebscher, in MüKo-GmbHG, Anh. § 13 Rn. 105105; Krieger, in: MüHd-GesR, Band 4, § 69 Rn. 32.
[2] Diem, Akquisitionsfinanzierungen, 34. Auflage 2019, § 43 Rn. 113, 108 m. w. N.; Fischer/Gasteyer, NZG 2003, S. 517, 518.

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